Aktuelle Corona-Regelungen für Kosmetiker/innen

24.02.2021
Foto: mayu85/shutterstock.com

Bereits während des Teil-Lockdowns im November 2020 waren Kosmetikinstitute aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen. Nun gibt es in einigen Bundesländern neue Regelungen für die Kosmetik. Viele fragen sich: Welche Gesetze und Regeln gelten im Moment in meinem Bundesland für Kosmetiker? Hier haben wir eine aktuelle Übersicht.

Achtung: Die Corona-Regeln ändern sich täglich. Es ist im Moment schwierig, alle Regelungen zu prüfen und tagesaktuell zu halten. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihren zuständigen Behörden (Ordnungsamt). Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Corona-Regeln: Notbremse - Das gilt für Kosmetiker*innen

Ab dem 24. April 2021 gilt: Überschreiten ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, bundeseinheitliche Maßnahmen. Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 müssen Betriebe der körpernahen Dienstleistung schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Die Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft.

"Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein."

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse-1888982

Die geltenden Regeln und Einschränkungen ab dem 08.03.2021

(Stand: 04.03.2021)

Ab dem 8. März können bisher geschlossene körpernahe Dienstleistungsbetriebe öffnen. Ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kundschaft ist dann notwendig, wenn bei der Dienstleistung – wie bei Kosmetik oder Rasur – nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann. Ein Testkonzept für das Personal wird ebenfalls vorausgesetzt.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-diese-regeln-und-einschraenkung-gelten-1734724

Baden-Württemberg

(Stand 08.03.2021)

Ab dem 8. März dürfen folgende körpernahe Dienstleistungen wieder öffnen:

  • Kosmetikstudios
  • Nagelstudios
  • Kosmetische Fußpflege
  • Massagestudios
  • Tattoo- und Piercingstudios
  • Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen
  • Friseurbetriebe
  • Barbershops
  • Sonnenstudios und Solarien
  • Massagestudios

Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Angestellten muss ein Testkonzept vorliegen. Die Kontaktdaten der Kund*innen müssen vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden. Eine Behandlung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt.

Auch bereits geimpfte Personen müssen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorlegen, da bis jetzt noch nicht eindeutig geklärt ist, ob geimpfte Personen das Virus weitergeben können oder nicht.

Der Schnelltest in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentiert. Private Selbsttests sind nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde.

Notbremse bei körpernahen Dienstleistungen

In Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt, müssen Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) schließen.

Podolog*innen und Personen, die Fußpflegedienstleistungen ohne Podologie-Ausbildung erbringen, dürfen dies aus gesundheitlichen Gründen weiter tun, sofern sie sich im Rahmen des jeweils für sie geltenden Rechts bewegen. Ausgeschlossen ist lediglich die Form von Fußpflege, die rein kosmetischer Art ist, also der ästhetischen Verschönerung dient. Fußpflegerische Dienstleistungen von Nicht-Podolog*innen sind erlaubt, wenn sie eine sonst eintretende gesundheitliche Beeinträchtigung vermeiden sollen und, wenn sie, generell gesehen, die Kund*in nicht gefährden können.

(Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/)

Bayern

(Stand: Stand: 08. März 2021)

Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind untersagt. Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege angeboten werden; insoweit gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend mit den Maßgaben, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss. 3Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 4Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 zu erheben.

Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12-12

Berlin

(Stand: 7. März 2021)

Welche körpernahen Dienstleistungen kann ich in Anspruch nehmen?

Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und weitere Betriebe im Bereich der Körperpflege dürfen unter Einhaltung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen wieder öffnen. Eine Inanspruchnahme ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich und es besteht eine Maskenpflicht mit medizinscher Gesichtsmaske für alle Anwesenden. Wartende Kundschaft darf sich nicht im Betrieb aufhalten. Sofern das Ablegen der medizinischen Gesichtsmaske für die Dienstleistung notwendig ist, müssen Kund:innen einen negativen Corona-Test vorweisen. Selbsttests sind in diesem Fall nur gültig, wenn sie vor Ort unter Aufsicht des Dienstleistenden erfolgen.

Praxen, die medizinisch notwendige Behandlungen durchführen, wie Physiotherapien und Fußpflege, dürfen weiterhin öffnen. Die Kundschaft sowie körpernahes Personal sind dazu verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und die Hygienevorgaben einzuhalten.

Benötige ich einen negativen Corona-Test beim Friseur oder im Kosmetikstudio?

Sie benötigen einen negativen Corona-Test, sofern das Ablegen der medizinischen Gesichtsmaske für die Durchführung der Dienstleistung notwendig ist. Selbsttests sind nur gültig, wenn sie vor Ort unter Aufsicht des Dienstleistenden erfolgen.

Quelle: https://www.berlin.de/corona/faq/

Brandenburg

(Stand, 5. März 2021)

Für Gartenmärkte und Floristikbetriebe entfällt die 50-Prozent-Regel zur Außenverkaufsfläche. Dies ist insbesondere für kleinere Blumenläden wichtig. Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetik-, Tattoo- und Sonnenstudios können unter Auflagen öffnen. Sofern keine Maske getragen werden kann, müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19 Schnelltest vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen.

Quelle: https://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.697561.de

Bremen

(Stand: 08.03.2021)

Zukünftig ist nicht nur das Erbringen von Friseurdienstleistungen, sondern auch von sonstigen körpernahen Dienstleistungen, wie etwa Nagelpflege, Massage, Fußpflege erlaubt. Voraussetzung ist allerdings, dass durch geeignete Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko soweit wie möglich reduziert wird. Ab dem 1. April 2021 müssen diese Einrichtungen darüber hinaus, soweit entsprechende Schnell- oder Selbsttests verfügbar sind, ein Testkonzept vorlegen, dass das Infektionsrisiko minimiert. Dies gilt insbesondere bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen das Tragen vom Masken durch sowohl die Personen, die die Dienstleistungen erbringen als auch durch die Kundinnen und Kunden nicht möglich ist, etwa bei der Rasur oder der Kosmetik.

Quelle: https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de/de/amtliche_bekanntmachungen/15948

Hamburg

(Stand: 08.03.2021)

Kosmetikbetriebe dürfen ab dem 08.03.2021 für Dienstleistungen öffnen, bei denen durchgängig eine Maske getragen werden kann. Alle Behandlungen, bei denen die Maske nicht getragen werden kann, dürfen bis auf Weiteres nicht angeboten werden. Erst wenn eine offizielle Testverordnung vorliegt, erfolgt eine Freigabe für die Dienstleistungen ohne Maske von der Stadt Hamburg. Diese Testverordnung wird aktuell vom Bund entwickelt. Es ist davon auszugehen, dass es in Hamburg offizielle Testzentren geben wird und ein Testnachweis von einer qualifizierten Einrichtung notwendig sein wird, z.B. einem Testzentrum oder einem Arzt. Selbst angeschaffte Tests für eine Testung werden nicht ausreichend sein!

https://www.hamburg.de/contentblob/14945528/edf013e97faa4164a75867f4c0f2c392/data/2021-03-05-d-34te-aenderungsverordnung.pdf

https://www.hwk-hamburg.de/corona-info/corona-info.html

Hessen

(Stand: 07. März 2020)

Körpernahe Dienstleistungen
  • Es muss ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Lüftung, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden,
  • Das Erbringen körpernaher Dienstleistungen ist ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe an Einzelpersonen oder Gruppen (zwei Haushalte, höchstens 5 Personen, da-zugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt) zulässig.
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Kundinnen und Kunden sind ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen.
  • Zwischen den Sitzplätzen der Kundinnen und Kunden ist in Anwendung der Hygieneregeln des RKI der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Das Betreten des Publikumsbereichs der Betriebe ist nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine medizinische Maske (OP-Maske oder Schutzmaske des Standards FFP2, KN 95, N 95 oder vergleichbar) getragen wird.
  • Körpernahe Dienstleistungen, die nur ohne medizinische Maske in Anspruch genommen werden können, sollen nur bei Vorliegen eines durch einen tagesaktuellen SARS-CoV-2-Schnelltest oder eines vor Ort durchgeführten Selbsttests der Kundinnen und Kunden nachgewiesenen negativen Testergebnisses erbracht werden und wenn ein Testkonzept für das Personal besteht. Andernfalls sollen diese Behandlungen unterbleiben. Kundinnen und Kunden ist die Abnahme der Maske in diesen Fällen nur gestattet, soweit und solange es die Behandlung erfordert.
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmenwerden gut sichtbar angebracht

Quelle: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/geschaefte-dienstleistungen-und-handwerk/dienstleistungen-und-handwerk

Mecklenburg-Vorpommern

(Stand: 08.03.2021)

Ab dem 1. März 2021 können Friseure wieder öffnen. Zeitgleich können auch die Gartenbaucenter und Baumschulen wieder öffnen. Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von 35 und darunter haben die Option, zeitgleich auch die Öffnung von Kosmetikern, Fußpflege und Nagelstudios für die BürgerInnen ihres jeweiligen Landkreises oder ihrer kreisfreien Stadt wieder zuzulassen.

Ab dem 8. März 2021 sollen folgende landesweiten Öffnungsschritte umgesetzt werden:

Folgende Geschäfte wieder öffnen und folgende Dienstleistung wieder angeboten werden:

  • Buchhandlungen
  • Kosmetiker, Fußpflege und Nagelstudios auch in anderen Landesteilen (voraussichtlich muss ab 15. März ein negatives Testergebnis vorgelegt werden)
  • Außenbereiche von Zoos und Tierparks
  • Fahr- und Flugschulen

-> in Landkreisen und kreisfreien Städten werden die Lockerungsschritte bei einer an drei aufeinanderfolgenden Tagen 7-Tages-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, am zweiten darauffolgenden Tage wieder außer Kraft gesetzt.

Quelle: https://www.regierung-mv.de/service/Corona-FAQs/Oeffnungsplan/

Niedersachsen

(Stand: 08. März 2021)

1Nimmt eine Kundin oder ein Kunde eine Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie eines Friseurbetriebs, eines Kosmetikstudios (…) entgegen, bei der die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, oder nimmt die Kundin oder der Kunde eine logopädische Behandlung entgegen, so hat die Kundin oder der Kunde das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 bei ihr oder ihm durch einen Test nach § 5 a auszuschließen. 2Im Übrigen ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Satz 1 verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen; das Testkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§5 a Testung

1In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARSCoV- 2 durch

1. eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCRTestung)

oder

2. einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 27. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2) erfüllt, oder einen Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website HYps://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html mit Stand vom 5. März 2021 gelistet isthttps://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Nordrhein-Westfalen

(Abrufdatum: 8. März 2021)

Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt (z.B. bei der Gesichtskosmetik), dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest vorliegt und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein Schnell- oder Selbsttest durchgeführt wird. Bis zum 1. April 2021 kann ein Test auch durch einen Coronaselbsttest ersetzt werden, der von den Kundinnen und Kunden unmit-telbar am Ort der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals durchgeführt und während der Dienstleistung aufbewahrt wird. Auch das Personal kann bis zu diesem Zeitpunkt Selbsttests einsetzen; diese sind als Nachweisersatz am Ort der Dienstleistung für jeweils eine Woche aufzubewahren.

Quelle: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus, https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-07_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf

Rheinland-Pfalz

(Stand: 08. März 2021)

Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege sind erlaubt. Hierzu gehören neben Kosmetiksalons beispielsweise auch Nagelstudios, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnliche Einrichtungen. Es gelten das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden, die verschärfte Maskenpflicht, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, muss die Kundin oder der Kunde eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltest vorlegen können oder vor Ort beim Dienstleister einen negativen Selbsttest machen. Darüber hinaus ist ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

Quelle: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/

Saarland

(Stand: 6. März 2021)

Unter Einhaltung der bekannten Infektionsschutzmaßnahmen, werden zudem alle körpernahen Dienstleistungen zugelassen. Ist das Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung hier nicht möglich, ist beim Kunden ein tagesaktueller negativer Corona- Schnelltest notwendig.

https://www.saarland.de/msgff/DE/aktuelles/aktuelle-meldungen/aktuelle-meldungen_2021/aktuelle_meldungen_2021_03/aktuelle_meldungen_210306_verordnung.html

Sachsen

(Stand: 08.03.2021)

Körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetiker, dürfen erst öffnen, wenn

  • die Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen bestand und
  • auf kommunaler Ebene (Landkreis, Stadt) die Entscheidung zur Öffnung getroffen und veröffentlicht wurde.

Dann gelten folgende weitere Bedingungen:

  • Wöchentlicher Test der Betriebsinhaber und Beschäftigten auf Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
  • Kunden müssen tagesaktuellen negativen COVID 19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen (diese Pflicht gilt nicht für Friseure, nicht für Fußpflege, medizinisch notwendige Behandlungen)
  • Aktualisierung des Hygienekonzepts mit allen getroffenen Maßnahmen (v.a. Testkonzept, Kundenbedienung in gestaffelte Zeitfenstern)
  • Sicherung der Kontaktnachverfolgung

Quelle: https://www.hwk-dresden.de/Artikel/detail/informationen-zum-corona/id/12668?utm_source=hwk-dresden.de/corona&utm_medium=htaccess&utm_campaign=weiterleitung

Sachsen-Anhalt

(Stand: 08.03.2021)

Die Öffnung der Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben sowie deren mobilen Angeboten sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist, die Kunden für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen vorab einen Termin vereinbart haben und die Kunden einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg erfolgen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 4 zu führen.

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/Zehnte_SARS_CoV_2_EindaemmungsVO_Notverkuendung.pdf

Schleswig-Holstein

(Stand 6. März 2021)

Erleichterungen für körpernahe Dienstleistungen

Ab dem 08.03.2021 dürfen auch Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios wieder Kund:innen empfangen. Voraussetzung dafür sind die Erfassung der Kontaktdaten sowie entsprechende Hygienekonzepte. So müssen sowohl Beschäftigte als auch Kund:innen eine medizinische Maske tragen. Wenn dies nicht möglich ist – etwa bei kosmetischen Behandlungen im Gesicht – müssen die Kund:innen einen negativen Corona-Test vorlegen. Auch die Beschäftigten müssen regelmäßig getestet werden.

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/I/210306_VO_veroeffentlicht.html

Thüringen

(Stand: 08.03.2021)

Körpernahe Dienstleistungen wie solche in Friseur-, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios mit Ausnahme medizinisch notwendiger Dienstleistungen untersagt.

Quelle: https://www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung

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