In gute 
Hände
 abzugeben

05.03.2024
Foto: Igor Link/Shutterstock.com

Das eigene Kosmetikstudio verpachten: Worauf du achten solltest

Das eigene Unternehmen aufzugeben, ist nicht leicht. Die Gründe dafür können vielfältig sein: mehr Zeit für Familie und Freizeit, Reisen oder aber gesundheitliche Probleme. Dann ist es Zeit, sich Gedanken über die Nachfolge zu machen. Hier bestehen verschiedene Möglichkeiten. Du kannst dein Institut schließen oder verkaufen. Ein etwas „sanfterer“ Ausstieg ist die Verpachtung.

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Wie bei vielen Dingen im Leben ist gute Beratung der Schlüssel zum Erfolg. Nimm dir also genügend Zeit im Vorfeld, um zu überlegen, was du willst und ob du wirklich bereit bist. Mach dir Gedanken, wann du die Leitung des Instituts abgeben möchtest, und fang möglichst früh, also mehrere Jahre vorher, mit den Vorbereitungen an. Denn es gibt viele Schritte zu bedenken. Hast du schon eine potenzielle Nachfolgerin im Auge? 
Vielleicht eine Angestellte oder Kinder, Freunde, Bekannte? Dann sprich mit ihnen über deine Pläne. Gerade gegenüber deinen Angestellten solltest du transparent sein. Ist noch keine Nachfolgerin in Sicht, kannst du verschiedene Internetbörsen oder die Beratung deiner Handwerkskammer nutzen, um geeignete Personen zu finden.


Finden und prüfen


Parallel dazu solltest du einen genauen Blick auf deine Finanzen werfen. Denn bevor du in Verhandlungen startest, solltest du wissen, wie hoch dein privater Finanzbedarf sein wird. 
Falls möglich, versuche zu vermeiden, dass du von den zukünftigen Pachtzahlungen finanziell abhängig bist. Somit ist dein Lebensunterhalt nicht vom wirtschaftlichen Erfolg deiner Nachfolgerin abhängig. Finde heraus, welche sonstigen Einnahmequellen, zum Beispiel private Rentenversicherungen, du noch hast, prüfe deine Altersvorsorge und ergreife Maßnahmen, um eventuelle Lücken zu schließen.
Mit der Pacht werden normalerweise die ortsübliche Miete für die Betriebsräume sowie die Abschreibungen für die verpachteten Wirtschaftsgüter abgedeckt. Deinen Unternehmenswert solltest du zunächst von einem Experten wie zum Beispiel deinem Steuerberater oder der Handwerkskammer ermitteln lassen. 
Zusammen könnt ihr überlegen, ob noch Investitionen notwendig sind. Denn ist das Institut erst verpachtet, kannst du trotz gewerblicher Einkünfte keine Investitionsabzugsbeträge oder Sonderabschreibungen mehr geltend machen. 
Aber auch mit einfachen Mitteln wie zum Beispiel einem neuen Anstrich und neuen Möbeln kannst du dein Institut für potenzielle Nachfolgerinnen noch attraktiver machen. 
Die angestrebten Pachtzahlungen dürfen jedoch auch nicht zu hoch ausfallen, um potenzielle Nachfolgerinnen nicht abzuschrecken.


Darauf ist rechtlich zu achten
 

Wenn du dich für eine Verpachtung deines Instituts entscheidest, musst du alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachten. Was eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, unterscheidet sich je nach Unternehmen. Wesentlich sind Wirtschaftsgüter, die nach der Art des Betriebs und ihrer Funktion im Betrieb für diesen wesentlich sind. Du bleibst Eigentümerin dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen und trägst weiterhin das Risiko für Unterhalt, Reparatur und Ersatzbeschaffungen. Es ist entscheidend, dass du die Wirtschaftsgüter bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit erneut nutzen könntest. Jederzeit ersetzbare Betriebsmittel können im Regelfall problemlos an Nachfolger verkauft werden und sind unschädlich für die Anerkennung der Betriebsverpachtung.  


Aufgaben erfüllt wissen
 

Zusätzlich musst du als bisherige Betriebsinhaberin auch die Absicht haben, die gewerbliche Tätigkeit in der Zukunft wieder aufzunehmen und fortzuführen. Dabei ist es aber laut Rechtsprechung ausreichend, wenn die Wiederaufnahme durch einen Rechtsnachfolger erfolgen könnte. 
Dein Institut gilt so lange nicht als aufgegeben, bis du oder deine Erben die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklären oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe erfüllt sind. 
Werden zum Beispiel die wesentlichen Betriebsgrundlagen während der Pachtzeit so umgestaltet, dass sie in der bisherigen Form nicht mehr genutzt werden können, liegt keine Betriebsverpachtung, sondern eine Betriebsaufgabe vor. Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen beziehst du weiterhin gewerbliche Einkünfte, da das Gewerbe nicht abgemeldet wird. 
Dies kann sinnvoll sein, wenn du dich noch nicht vollständig von deinem Unternehmen trennen möchtest oder wenn deine Nachfolgerin noch nicht in der Lage oder willens ist, den Betrieb sofort zu kaufen.

Tipp:

Bei einem hohen Unternehmenswert kannst du höhere Pachtzahlungen verlangen. 

Foto: Igor Link/Shutterstock.com

Umfasst die Verpachtung/Vermietung (Pacht, Miete) privaten Vermögens lediglich einzelne Wirtschaftsgüter, so bilden diese grundsätzlich kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen.

Hinweis:

Abschließend noch ein Hinweis, falls du Angestellte hast. Bei  einer Betriebsverpachtung im Ganzen tritt die Pächterin in  die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits-verhältnissen ein. Ein Anwalt  für Arbeitsrecht kann dich hier ausführlich beraten.

Freibetrag? Ja, aber ab wann?


Der Vorteil ist, dass du die in deinem Unternehmen gebildeten stillen Reserven, also den Wertzuwachs, noch nicht versteuern musst. Das ist erst im Zeitpunkt der endgültigen Betriebsaufgabe der Fall. Dann steht dir ein Freibetrag von 45.000 Euro zur Verfügung, sofern du das 55. Lebensjahr vollendet hast oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig bist. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Aufgabegewinn 136.000 Euro übersteigt. Des Weiteren kann auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz gewährt werden. 
Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des sich sonst ergebenden Steuersatzes, mindestens jedoch 14 Prozent. Solltest du also die Voraussetzungen für den Freibetrag oder den ermäßigten Steuersatz noch nicht erfüllen, kann es sinnvoll sein, dein Institut bis dahin zu verpachten. 
 

Der Pachtvertrag
 

Selbst wenn du vor Ablauf des Pachtvertrags sterben solltest, erlischt das Pachtverhältnis nicht automatisch. Der Pachtvertrag geht auf die Erben über. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen wird nur beendet, wenn die Erben klar und eindeutig die Betriebsaufgabe erklären. 
Für zu vererbende oder geerbte Betriebsvermögen gibt es unter bestimmten Bedingungen einige Vergünstigungen. Lass dich im Rahmen deiner Nachfolgeplanung daher unbedingt auch von einem Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht beraten.
 

Fazit
 

Wenn du dein Unternehmen aufgeben willst, nimm dir genug Zeit vorher, um dir über deine Wünsche, Ziele und den Weg dorthin klar zu werden. Lege insbesondere einen Fokus auf deine Absicherung im Alter und schließe Lücken in deiner Alters­vorsorge. So steht einem gelungenen Start in den Ruhestand nichts mehr entgegen.

Foto: Dietrich Loll

Dietrich Loll

Der Rechtsanwalt und Steuerberater leitet die zentrale ­Steuer- und Rechtsabteilung der ETL-Gruppe in Berlin. ­Mandanten sind kleine und ­mittel-
große Unternehmer, ­Freiberufler  und junge Unternehmen. 
https://www.felix1.de

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