Das Gericht hatte sich in diesem Fall mit der Schmerzensgeldklage einer geschädigten Kundin gegen ein Haarentfernungsinstitut zu befassen. Die Klägerin begehrte Schadensersatz, da sich nach einigen IPL-Behandlungen im Intimbereich Hypopigmentierungen gebildet hatten. Das Gericht sah die Klage als begründet an, und sprach der Geschädigten einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von satten 3.500 Euro zu.
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