Interview: NiSV geändert – was jetzt zu tun ist

06.10.2023
Fotos: LTim/Shutterstock.com; Dr. Florian Meyer

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nicht­ionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) wurde vom Gesetzgeber
geändert. Die wesentlichen Änderungen stellt Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer im Interview vor.

MEDICAL BY BEAUTY FORUM: Was sind die wesentlichen Änderungen bei der NiSV?

Dr. Florian Meyer: Ab dem 1. Januar 2024 ­
müssen NiSV-Schulungsanbieter von einer sogenannten Konformitätsbewertungsstelle anerkannt sein, um NiSV-Schulungen anzubieten und durchzuführen. Diese Konformitätsbewertungsstelle muss wiederum von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH – DAkkS – akkreditiert sein. Die Konformitätsbewertungsstelle nimmt dann auch die NiSV-Prüfung ab und stellt das NiSV-Zertifikat über die bestandene Prüfung aus.

Nur ein auf diesem Weg ­erlangtes Zertifikat wird dann noch von den Überwachungsbehörden akzeptiert. Durch dieses neue System entfällt die bisherige Konkurrenz zwischen anerkannten und nicht anerkannten Schulungsanbietern. Hier gelten allerdings Übergangsregelungen.

Was müssen Kosmetikerinnen bei den Übergangsregelungen beachten?


Um von den genannten Übergangsregelungen zu profitieren, müssen die Kosmetikerinnen die Teilnahme an den NiSV-Schulungen also bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgreich abgeschlossen haben. Das gilt sowohl für Schulungen bei anerkannten als auch bei nicht anerkannten NiSV-Schulen.

Wenn die Schulung bei einer anerkannten NiSV-Schule nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgreich abgeschlossen wird – beziehungsweise bis dahin noch läuft, muss noch die Prüfung bei einer Konformitätsbewertungsstelle abgelegt werden, um das Zertifikat zu erhalten.

Wenn die Schulung bei einer nicht anerkannten NiSV-Schule nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgreich abgeschlossen wird – beziehungsweise bis dahin noch läuft, kann mit ihr kein Zertifikat mehr erworben werden. Das bedeutet, es muss entweder bis zum 31. Dezember 2023 die Schulung noch mal bei einem anerkannten Schulungsträger erfolgreich abgeschlossen werden, um das Zertifikat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Prüfung ausgestellt zu bekommen.

Oder es wird ab dem 1. Januar 2024 die Schulung bei einem anerkannten Schulungsträger durchgeführt und die Prüfung vor der Konformitätsbewertungsstelle abgelegt. Die Kosmetikerin darf in dem Fall aber dann nicht behandeln, bis das Zertifikat erteilt wurde.

Was hat sich sonst noch geändert?

Ab dem 1. Januar 2024 wird die Dokumentationspflicht für Betreiber von NiSV-Anlagen geändert. Es entfällt die Dokumentationspflicht für Nebenwirkungen und Schäden einschließlich der Fotodokumentation. Allerdings muss der Betreiber dann sicherstellen, dass die Beratung und die Aufklärung der Kunden mit einem Beratungsprotokoll dokumentiert werden. Danach muss die Person, an der nichtionisierende Strahlung angewendet wird, von der anwendenden Person vor der Anwendung beraten und aufgeklärt werden.

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Foto: Dr. Florian Meyer
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