Recht: Hygienevorschriften

08.05.2018
Foto: Lopolo/Shutterstock.com

Als selbständige Kosmetikerin sind Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die anerkannten Regeln der Hygiene zu beachten. Dies, um einer Übertragung von Krankheitserregern wie Bakterien, Viren oder Pilzen entgegenzuwirken.

Hierbei gilt der eherne Grundsatz, dass derjenige, der die Gefahr einer Infektion setzt, im Falle einer Infektion nachweisen muss, dass er alles getan hat, um eine solche zu verhindern. (Reichsgericht, Entscheidungen in Zivilsachen RGZ 165, S. 336). Die Einhaltung der gängigen Hygienevorschriften ist folglich zwingend.

Ein wichtiger Grundpfeiler bildet dabei die jeweils geltende Hygiene-Verordnung der Länder mit dem zugrundeliegenden Rahmenhygieneplan. Die Hygiene-Verordnung ist für alle Personen verbindlich, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Instrumente verwenden, welche bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut ihrer Kundinnen und Kunden verletzen oder die – unbeabsichtigt – Verletzungen verursachen können. Diese Verordnung betrifft im Wesentlichen Kosmetik-Profis ebenso wie Podologen, Piercing-Studios oder Tätowierer. Die Tätigkeit der Heilpraktiker und Ärzte ist von dieser Vorschrift nicht betroffen, denn für diese Berufsgruppen gelten bereits strengere Vorschriften.

Bei jeder in Ihrem Institut angebotenen Dienstleistung ist die Einhaltung der Hygienevorschriften Bestandteil der Dienstleistung. Der Kunde hat also einen Anspruch darauf, dass Sie in Ihrem Institut die gängigen Hygienevorschriften einhalten. Sie als Inhaberin müssen also sicherstellen, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Sollten Angestellte in Ihrem Institut arbeiten, so trifft Sie als Arbeitgeberin auch die Fürsorgepflicht, das Infektionsrisiko für Ihre Mitarbeiter so gering wie möglich zu halten. Denken Sie daran, dass Kunden, die an einer Infektionskrankheit wie zum Beispiel Hepatitis B leiden, rein äußerlich meist nicht zu erkennen sind.

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