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Wenn ein Online-Shop Naturkosmetikprodukte anbietet, muss er auch die exakten Inhaltsstoffe angeben. Für den Käufer handelt es sich dabei um wesentliche Informationen für den Kauf des Produkts, so das OLG Karlsruhe in seiner Urteilsbegründung. Grundsätzlich bestehe nach § 5 a Abs. 2 UWG eine Verpflichtung, dass ein gewerblicher Käufer alle wesentlichen Informationen für angebotene Waren darlegen muss, damit der Käufer eine fundierte Kaufentscheidung treffen kann. Das gilt laut Gerichtsurteil für Online-Shops genauso wie für stationäre Händler.
OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.09.2018 – AZ.: 6 U 84/17
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