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Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass auch Teilzeitkräfte einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit haben. Arbeitgeber dürfen geringfügig Beschäftigten, die Wunscharbeitszeiten anmelden können, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht den Stundenlohn kürzen. Bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit haben diese Arbeitskräfte einen Anspruch auf die Stundenvergütung in jener Höhe, wie sie Vollzeitbeschäftigte mit verbindlich festgelegter Arbeitseinteilung erhalten. Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG, 5) – Az.: 108/22
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