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Führt ein Unternehmen eine Werbeaktion mit bestimmten Ausnahmen durch, müssen diese Ausnahmen klar genannt werden. Es reicht nicht aus, in einer Print-Anzeige auf die Website zu verweisen, auf der die Beschränkung nachgelesen werden kann. Auch wenn der Platz auf einem Flyer beschränkt sei, ist es laut Urteil des Oberlandesgerichts Hamm „zumutbar, bis zu 20 Prozent des vorhandenen Werbeplatzes für rechtliche Informationen bereitzustellen“.
OLG Hamm, Urteil vom 5. November 2019 – Az.: I-4 U 11/19Mehr zu den Themen:
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