Behandlungen zur Hautstraffung oder Konturverbesserung im Bereich von Kinn und Hals sind fester Bestandteil der apparativen Kosmetik. Rechtlich entscheidend ist die Abgrenzung zwischen kosmetischer Pflege, der Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) und den NiSV-Behandlungen, die nur durch Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden dürfen.
Kosmetische Tätigkeiten zielen auf die Erhaltung, Pflege und Verschönerung gesunder Haut, heilkundliche Tätigkeiten dagegen auf die Beseitigung oder Linderung körperlicher oder psychischer Leiden. Maßgeblich sind Zweck, Methode und Risiko der Behandlung.
Nach § 1 Abs. 2 HeilprG bedarf jede Tätigkeit, die gesundheitliche Risiken birgt oder in die körperliche Integrität eingreift, einer Heilpraktikererlaubnis oder Approbation. Operative Eingriffe in tiefere Hautschichten, etwa zur Unterspritzung und Aufpolsterung, sind daher keine kosmetischen Leistungen mehr.
NISV-Arztvorbehalt beachten
Zusätzlich regelt die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) die Anforderungen an apparative Verfahren. Nach §§ 5 und NiSV dürfen bestimmte Anwendungen, die Gewebe gezielt thermisch oder mechanisch verändern oder zerstören oder die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzen, ausschließlich von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Hierunter können im Einzelfall auch Laser-Behandlungen zur Hautstraffung oder Fettminderung fallen.
NiSV-Fachkunde erforderlich
Für nicht ärztlich vorbehaltene Anwendungen gilt § 4 NiSV: Betreiber müssen die erforderliche Fachkunde nachweisen, insbesondere bei Laser- und Radiofrequenzverfahren ohne thermische oder invasive Wirkung. Entscheidend sind die Energieform, die Eindringtiefe und das Risikopotenzial des Geräts.
Im Übrigen dürfen Kosmetikerinnen und Kosmetiker im Kinn- und Halsbereich nur nichtinvasive Behandlungen vornehmen, etwa manuelle Pflege, Masken, Microneedling-Anwendungen sowie oberflächliche Peelings oder Kälte-/Wärmeanwendungen ohne Gewebeveränderung.
Zielrichtung und Werbung
Zielrichtung und Werbung müssen rein kosmetisch bleiben; Begriffe wie „Lifting wie bei einer OP“, „Fettgewebereduktion“ oder „Therapie“ sind unzulässig, während „Verbesserung der Hautelastizität“ oder „kosmetische Konturpflege“ zulässig sind.
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker verfügen zwar über eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (§ 1 Abs. 1 HeilprG), sind aber an die NiSV gebunden und dürfen ebenfalls keine Verfahren anwenden, die unter den ärztlichen Vorbehalt fallen.
Verstöße vermeiden
Verstöße gegen die NiSV können mit Bußgeld belangt werden, Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz bei Vorsatz sogar mit Strafe.
Das Landgericht Bochum (Urteil vom 17.12.2019 – 2 KLs-49 Js 16/19-46/19) hat eine Kosmetikerin, die im großen Umfang Hyaluronsäure-Injektionen ohne Heilpraktikererlaubnis angeboten hatte, wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und unerlaubter Ausübung der Heilkunde (§ 5 HeilprG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Gericht stellte klar, dass die Unterspritzung mit Hyaluronsäure ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt und bei typisierender Betrachtung gesundheitliche Schädigungen hervorrufen kann. Eine Einwilligung der Kundinnen und Kunden war mangels Aufklärung und Täuschung über die Qualifikation unwirksam. Das Urteil verdeutlicht die strafrechtlichen Risiken: Wer ohne Erlaubnis heilkundlich tätig wird, macht sich nicht nur nach dem Heilpraktikergesetz strafbar (§ 5 HeilprG), sondern riskiert zugleich eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung und Betrug.
Hinzu treten gewerberechtliche Untersagungen und möglicherweise Schadensersatzansprüche der Kundinnen und Kunden. Eine klare rechtliche Einordnung und anwaltlich geprüfte Werbung sind unerlässlich, um Abmahnungen, Bußgelder und strafrechtliche Folgen zu vermeiden.
Dr. Florian Meyer
Der Rechtsanwalt berät seit 2006 Kosmetikunternehmen zu verschiedenen Rechtsthemen, u.a. zur Vertragsgestaltung und zu Haftungsfragen, zum Wettbewerbsrecht, zum Heilmittelwerberecht sowie zum Kosmetik- und Medizinprodukterecht.
Dieser Artikel stammt aus dem Fachmagazin MEDICAL
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