Tücken und Tipps

07.12.2025
Tücken und Tipps

Die Behandlung von Hautunreinheiten und Akne ist ein Bereich, in dem sich kosmetische, heilpraktische  und ärztliche Tätigkeiten überschneiden können. Das wirft verschiedene rechtliche Fragen auf. Während Akne als weitverbreitete Hauterkrankung gilt und daher regelmäßig dem Bereich der Heilkunde zuzuordnen ist, gehören einfache Maßnahmen zur Hautpflege oder kosmetischen Verschönerung in den Anwendungsbereich der Kosmetik, auch wenn es um die Milderung optischer Auswirkungen der Krankheit Akne geht.  

Heilpraktikergesetz

Nach der gefestigten Rechtsprechung ist eine Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) zu qualifizieren, wenn sie nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse erfordert und unmittelbar oder mittelbar auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten gerichtet ist. 
Akne stellt nach medizinischem Verständnis und auch dem Verständnis der Rechtsprechung eine Krankheit dar. Daher unterliegt jede Behandlung, die auf die Heilung oder Linderung dieser Erkrankung abzielt, grundsätzlich dem HeilprG. Personen, die nicht approbierte Ärzte sind, dürfen Akne nur dann behandeln, wenn sie über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen. 
Für Kosmetikerinnen ohne eine solche Erlaubnis bedeutet dies, dass ihnen eine gezielte Behandlung der Akne als Krankheitsbild verboten ist. Zulässig bleiben jedoch rein kosmetische Maßnahmen, die das Hautbild verbessern, ohne auf die Heilung der Krankheit abzuzielen, wie etwa die Entfernung von Mitessern im Rahmen einer kosmetischen Ausreinigung, die Durchführung milder Fruchtsäurepeelings oder die Anwendung nicht medizinischer Pflegeprodukte.

NiSV 

Ergänzend regelt die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) den Einsatz bestimmter apparativer Verfahren, die im Bereich der kosmetischen Behandlungen und auch der kosmetischen Aknebehandlungen zunehmend an Bedeutung gewonnen haben, wie Lasergeräte, intensive Lichtquellen (IPL), Ultraschall- und Radiofrequenzgeräte. Rechtlich problematisch ist insbesondere die Frage, wie die Behandlung von Aknenarben einzuordnen ist. Während aktive Akne als Krankheit im Sinne des HeilprG gilt und damit klar in den heilkundlichen Bereich fällt, bewegen sich Maßnahmen zur Behandlung von Narben in einem deutlich unschärferen Bereich. Denn Narben können einerseits kosmetisch-ästhetisch als Makel empfunden werden, andererseits aber auch medizinisch relevant sein. 
Diese Abgrenzung gewinnt durch die NiSV zusätzliche Brisanz. Nach § 5 Abs. 2 NiSV dürfen ablative Laseranwendungen ausschließlich von approbierten Ärzten durchgeführt werden. Klassische Methoden zur Narbenbehandlung wie das fraktionierte CO2-Laser-Resurfacing können damit eindeutig dem Arztvorbehalt unterliegen. 
Oberflächlichere Verfahren gegen Hautunreinheiten wie kosmetisches Microneedling oder oberflächliche chemische Peelings liegen hingegen eindeutig im kosmetischen Bereich. 

Werbung 

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist zudem die Außendarstellung. Schon die Formulierungen in der Werbung können den Ausschlag geben, ob eine Tätigkeit als kosmetisch oder heilkundlich eingeordnet wird. Wer etwa auf seiner Website mit „Aknetherapie“ wirbt, signalisiert nach außen klar eine heilkundliche Tätigkeit. Kosmetikerinnen dürfen jedoch nur mit Leistungen werben, die sich auf die optische Verbesserung oder Pflege der Haut beziehen, etwa „Verfeinerung des Hautbildes“, „Reduktion von Hautunreinheiten“ oder „ästhetische Hautpflege“. Unklare oder zu weitgehende Werbeaussagen bergen die Gefahr, dass Behörden oder Wettbewerber eine unerlaubte Heilkundetätigkeit unterstellen.

Rechtsfolgen bei Verstoß 

Bei Verstöße drohen verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Behörden können Behandlungen untersagen, Geräte beschlagnahmen oder Bußgelder verhängen. Auch strafrechtliche Sanktionen nach dem HeilprG sind denkbar, wenn ohne entsprechende Erlaubnis heilkundlich behandelt wird. 
Zusätzlich besteht die Gefahr von Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn irreführend oder unzulässig mit heilkundlichen Behandlungen geworben wird. Schließlich drohen zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, wenn Patienten oder Kunden durch unerlaubte oder unsachgemäße Behandlungen Schäden erleiden.

Dr. Florian Meyer

Dr. Florian Meyer
Der Rechtsanwalt berät seit 2006 Kosmetikunternehmen zu verschiedenen Rechtsthemen, u.a. zur Vertragsgestaltung und zu Haftungsfragen, zum Wettbewerbsrecht, zum Heilmittelwerberecht sowie zum Kosmetik- und Medizinprodukterecht.

Foto: MEDICAL

Dieser Artikel stammt aus dem Fachmagazin MEDICAL

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