Ab in den Ruhestand!

06.02.2023
Foto: shurkin_son/Shutterstock.com

Wie Sie sich und Ihr Institut für die Pension vorbereiten und dabei noch Steuern sparen – Das Ende Ihrer beruflichen Laufbahn steht Ihnen kurz bevor und Sie fragen sich nun, ob Sie an alles gedacht haben. Schließlich soll Ihnen Ihre Rente ausreichen, damit Sie Ihren Ruhestand ge-nießen können und gut über die Runden kommen. Wie Sie Ihren Berufsausstieg und den Verkauf Ihres Instituts steuerlich möglichst günstig gestalten, weiß Steuerberater und Rechtsanwalt Dietrich Loll.

Wer sein Kosmetikinstitut über viele Jahre aufgebaut hat, will gut abgesichert in den wohlverdienten Ruhestand gehen. Wie der Ausstieg aus dem Berufsleben steuerlich möglichst günstig gestaltet werden kann, sollte frühzeitig geplant werden. Unternehmerinnen müssen ihre Altersvorsorge selbst in die Hand nehmen, denn sie haben meist keine oder nur geringe Ansprüche auf eine gesetzliche Rente. Und nicht jeder kann sicher sein, das eigene Institut gewinnbringend verkaufen und davon im Rentenalter leben zu können.

Vorsorge treffen

Hier bietet die kapitalgedeckte Basisrente (Rürup-Rente) zwei Vorteile: Zunächst liegt die Rendite aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Ansparphase deutlich über der Rendite anderer Altersvorsorgeprodukte. Jeder Euro zur Basisrente ist ab diesem Jahr zu 100 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 26.528 Euro steuerlich absetzbar. Darüber hinaus sorgt die Unpfändbarkeit der Rürup-Rente für eine Versorgung im Alter, auch wenn das Unternehmen scheitert oder nicht veräußert werden kann.

Wenn der Zeitpunkt des beabsichtigten Ruhestands naht, sollte überlegt werden, ob der Betrieb des Kosme-tikinstituts eingestellt wird oder von jemandem aus der Familie oder dem Personal übernommen werden kann. Wichtig ist hier, sich frühzeitig mit potenziellen Kandidatinnen auszutauschen.

Aufgabe des Instituts

Wird trotz intensiver Suche keine Nachfolgerin gefunden, bleibt nur die vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs, die sogenannte Betriebsaufgabe. Dabei werden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen, zeitlich überschaubaren Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber verkauft. Das Unternehmen als solches hört auf zu existieren. Wichtig ist, das Finanzamt zeitnah (innerhalb von drei Monaten) über die Betriebsaufgabe zu informieren. Die Betriebsaufgabe beginnt aber nicht schon mit dem Entschluss über die Aufgabe, sondern erst, wenn aktiv Maßnahmen wie zum Beispiel Schließung des Kosmetikinstituts und Entlassung von Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Aufgabe sollte innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen sein, da das Finanzamt sonst nicht mehr von einem einheitlichen Vorgang ausgeht. Einkommensteuerlich sind die in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter mit dem Verkehrswert anzusetzen und die gebildeten stillen Reserven aufzudecken.

Wer bisher seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hat, ist mit der Betriebsaufgabe so zu behandeln, als wäre er zur Bilanzierung übergegangen. Damit aber nicht schon die Hälfte der Altersvorsorge durch die Besteuerung des Aufgabegewinns an den Fiskus geht, gibt es steuerliche Erleichterungen. Hat die Inhaberin das 55. Lebensjahr vollendet oder ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, wird ein Freibetrag von 45.000 Euro gewährt. Dieser kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden und wird um den Teil, den der Gewinn den Betrag von 136.000 Euro übersteigt, gekürzt.

Der den Freibetrag übersteigende Gewinn kann unter den gleichen Vorraussetzungen auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes, mindestens aber mit 14 Prozent, besteuert werden.

Daher ist es günstig, die Betriebsaufgabe zu Beginn eines Jahres zu erklären, da dann das restliche regulär zu versteuernde Einkommen niedriger ist. Alternativ ist eine Berücksichtigung mit der sogenannten Fünftelregelung möglich. Dabei wird der Aufgabegewinn so behandelt, als ob er gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird und somit ein niedrigerer Steuersatz anzuwenden ist.

Wie der Freibetrag kann auch der besondere ermäßigte Steuersatz nur einmal im Leben beantragt werden. Die Besteuerung nach der Fünftelregelung ist dagegen auch mehrfach möglich.

Praxisbeispiel

Eine ledige 60-jährige Kosmetikerin gibt ihr Institut in gemieteten Räumen zum 31. Januar 2023 auf.

Den Empfangstresen und weitere ­Möbel konnte sie für 15.000 Euro an eine befreundete Zahnärztin veräußern. Die weitere Geschäftseinrichtung wie Kosmetikliegen verkauft sie für 30.000 Euro an ein anderes Institut.

Den für Hausbesuche genutzten betrieblichen Pkw mit einem gemeinen Wert von 7.500 Euro übernimmt sie genau wie die Kassen- und Bankbe-stände von insgesamt 5.000 Euro ins Privatvermögen. Das Kapitalkonto des Kosmetikinstituts beträgt 10.000 Euro.

Berechnung des Aufgabegewinns: Erlöse/Verkehrswerte der verkauften/entnommenen Gegenstände: 57.500 Euro, abzüglich Kapitalkonto: 10.000 Euro

Aufgabegewinn: 47.500 Euro, abzüglich Freibetrag: 45.000 Euro Steuerpflichtiger Aufgabegewinn: 2.500 Euro

Der Aufgabegewinn übersteigt nicht 181.000 Euro, sodass der Freibetrag von 45.000 Euro in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Für den verbleibenden steuerpflichtigen Aufgabegewinn von 2.500 Euro kommt der ermäßigte Steuersatz beziehungsweise die Fünftelregelung in Betracht.

Übergabe im Familienkreis

Schön ist es, wenn das Kosmetikinstitut in Familienhand bleibt. Bei einer unentgeltlichen Übergabe an das eigene Kind kann dies im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sogar steuerneutral gestaltet werden.

Wird das Institut für mindestens fünf Jahre weitgehend unverändert fortgeführt, ist das übertragene Vermögen zu 85 Prozent von der Schenkungsteuer befreit. Übersteigt der verbliebene Teil des Vermögens einen Betrag von 150.000 Euro nicht, ist sogar die gesamte Übertragung des Betriebsvermögens schenkungssteuerfrei. Darüber hinaus gewährt das Schenkungssteuerrecht Kindern einen Freibetrag von jeweils 400.000 Euro, sodass auch höhere Vermögen steuerfrei übertragen werden können.

Einkommensteuerlich können in diesem Fall die Buchwerte der Wirtschaftsgüter fortgeführt werden, sodass kein Veräußerungsgewinn entsteht.

Hier könnte eine Übertragung gegen lebenslange Versorgungsleistungen erfolgen.

Die Versorgungsleistungen sind dann bei der bisherigen Inhaberin in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern. Die Nachfolgerin kann die Zahlungen dann als Sonderausgaben in der eigenen Steuererklärung abziehen.

Achtung!

Nicht immer kann ein Kosmetikinstitut unentgeltlich übertragen werden.

Das ist so, weil die Einkünfte aus der Veräußerung für die Altersabsicherung benötigt werden.

Veräußerungen

Ist eine Weitergabe des Kosmetikinstituts an Kinder nicht möglich, können eventuell Angestellte das Institut übernehmen oder es wird eine Käuferin gefunden. Wirtschaftsgüter, die nicht mit veräußert werden, müssen zum Verkehrswert entnommen werden. Entscheidend ist jedoch, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um der Erwerberin die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit zu ermöglichen und die Erwerberin dies auch tatsächlich tut.

Nur dann liegt eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Einkommensteuerlich erfolgt die Ermittlung des Veräußerungsgewinns analog zur Betriebsaufgabe. Die Aufgabe der eigenen Geschäftstätigkeit fällt nie leicht und sollte gut vorbereit sein. Mit einem kompetenten Steuerberater an Ihrer Seite kann dies sorgenfrei gelingen

Foto: Autor
Dietrich Loll

Der Rechtsanwalt und Steuerberater leitet die zentrale Steuer- und Rechtsabteilung der ETL-Gruppe in Berlin. Mandanten sind kleine und mittelgroße Unternehmer, Freiberufler und junge Unternehmen.

www.felix1.de

Mehr zu diesem Thema

Die perfekte Übergabe

Artikel Die größten Irrtümer bei der Übergabe des eigenen Unternehmens – Für viele Institutsinhaberinnen entwickelt sich die eigene Unternehmensübergabe plötzlich zu einem Ding der Unmöglichkeit, einfach weil sie sich zu spät mit der Thematik beschäftigen. Welche Punkte bei der Übergabe unbedingt angesprochen werden müssen, welche Irrtümer zu vermeiden sind und wie Inhaberinnen und Inhaber von kleinen selbstständigen Betrieben damit im besten Fall umgehen, weiß Experte Thomas Nehls.
Mehr zu den Themen:

Das könnte Sie auch interessieren

Mehr aus der Rubrik Institute im Fokus