Werbung, die „unter die Haut“ geht

25.11.2025
Foto: Shironagasukujira/Shutterstock.com

In unserer Serie werfen wir einen Blick auf aktuelle ­Urteile aus der Welt der Kosmetik. Rechtsanwalt Stefan ­Engels  erläutert immer einen Fall und die gerichtliche Entscheidung dazu. Er erklärt wichtige Fachbegriffe und gibt Praxis-Tipps, damit Sie immer auf der sicheren Seite bleiben. 

Mit seinem druckfrischen Urteil (Az.: I ZR 170/24) vom 31. Juli 2025 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass für ästhetische Behandlungen mit der Hyaluronspritze, etwa zur Formung von Nase, Lippen oder Kinn, keine Vorher-Nachher-Bilder in der Werbung verwendet werden dürfen. Der Grund: Der BGH hat auch diese minimalinvasiven Schönheitsbehandlungen als operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) eingeordnet. Hieraus wiederum ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats, dass dafür nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.


Die Vorgeschichte


Die Verbraucherzentrale NRW sah in den Bildern, die auf sozialen Medien veröffentlicht wurden und Patienten jeweils vor und nach der Behandlung zeigen sollten, einen Verstoß gegen das HWG und zog vor Gericht. Schon die Vorinstanz – das OLG Hamm verurteilte das beklagte Unternehmen bereits im August 2024 auf Unterlassung– hatte die Behandlungen als operative plastisch-chirurgische Eingriffe eingestuft und erklärt, für solche brauche es nicht unbedingt Skalpell oder Messer. Es genüge jedes Instrument, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen würden. 
Der BGH betonte in seiner Urteilsbegründung dann einmal mehr, dass dieses sehr weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar sei und sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck der Norm entsprächen. 
Es gehe insbesondere darum zu vermeiden, dass sich Personen im Rahmen ihrer Selbstoptimierung unnötigen Risiken medizinisch nicht notwendiger Eingriffe aussetzten, die potenziell ihre Gesundheit gefährden könnten.

 

Praxis-Tipp

Die Entscheidung bringt klare Vorteile für die Kosmetikindustrie, die nicht invasive Produkte anbietet: Pflegeprodukte, Cremes und Seren, die oberflächlich auf der Haut wirken und keine medizinischen Eingriffe darstellen, rücken damit stärker in den Fokus. Da diese Produkte nicht unter die Haut gehen, sind sie von den Werbebeschränkungen des HWG nicht betroffen. Aber auch hier gilt: Übertreiben Sie es nicht!

Foto: Stefan Engels

Stefan Engels


Der Autor ist seit 2002  zugelassener Rechtsanwalt  und praktiziert in Mönchberg. Sein Tätig­-
keits­schwer­punkt bildet die Geschäftsfeld­-
ent­wicklung und Internationalisierung von  Unternehmen.

Foto: BEAUTY FORUM

Dieser Artikel stammt aus dem Fachmagazin BEAUTY FORUM

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