Darf ich das eigentlich: Musik oder Netflix im Studio laufen lassen?

18.08.2026
Aufmacher Musik oder Netflix im Studio laufen lassen

Im Arbeitsalltag begegnen Beauty-Profis täglich rechtlichen Fragen – von Werbung über Behandlungen bis hin zum Umgang mit der Kundschaft und Azubis. Was ist erlaubt, was riskant – und wo lauern rechtliche Stolperfallen? In dieser Serie erklärt Beauty-Juristin Gloria Maria Reich verständlich und praxisnah, worauf Kosmetikerinnen und Kosmetiker im Berufsalltag achten sollten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben.

Teil 5: …Musik oder Netflix im Studio laufen lassen?

Netflix während der Behandlung? Eine Spotify-Playlist im Kosmetiksalon? Oder das Serienhighlight während einer zeitintensiven Haarverlängerung abspielen?

Viele Beauty-Betriebe setzen aktuell auf Unterhaltung, um ihrer Kundschaft den Aufenthalt angenehmer zu gestalten. Was jedoch als zusätzlicher Service gedacht ist, kann rechtlich problematisch werden. Denn bei Musik, Filmen und Serien spielt das Urheberrecht eine entscheidende Rolle.

Musik im Studio: meist nicht ohne Lizenz

Die Rechtslage zur gewerblichen Einspielung von Musik ist vielen von Ihnen bekannt, Stichwort „GEMA“. Musik gehört in den meisten Beautystudios zum Ambiente. Doch sobald Musik in Geschäftsräumen abgespielt wird, handelt es sich rechtlich häufig um eine sogenannte „öffentliche Wiedergabe“. Kunden gelten nämlich nicht als privater Freundes- oder Familienkreis, sondern als Öffentlichkeit.

Die Folge: Für die Wiedergabe von Musik sind entsprechende Lizenzen erforderlich. In Deutschland werden die Rechte der Urheber überwiegend von der GEMA wahrgenommen. Wer Musik über Lautsprecher im Empfangs- oder Behandlungsbereich nutzt, sollte daher prüfen, ob die erforderlichen Lizenzen vorliegen, oder einen GEMA-Beitrag für die gewerbliche Nutzung entrichten oder auf lizenzfreie Musik umsteigen.

Spotify & Co.: Privat ist nicht gleich gewerblich

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass ein privates Streaming-Abo automatisch auch im Studio genutzt werden darf. Tatsächlich beschränken viele Anbieter ihre Angebote ausdrücklich auf die private Nutzung. Wer also Musik über private Abonnements von Spotify, Apple Music oder Amazon Music im Studio wiedergibt, bewegt sich schnell außerhalb der vertraglich erlaubten Nutzung. Teilweise bieten die Plattformen spezielle Business-Lösungen an. Ein Blick in die Nutzungsbedingungen lohnt sich daher.

Tipp: Der Anbieter Soundtrack ist der offizielle Partner von Spotify für die gewerbliche Nutzung von Musik. Bars, Restaurants, Beauty-Studios und Co. können hier mit einem Abonnement auf hochwertige Hintergrundmusik zurückgreifen.

Filme und Serien: Hier wird es noch kritischer

Besonders beliebt sind Streamingangebote bei längeren Behandlungen. Kunden können sich die Zeit mit einer Serie oder einem Film vertreiben. Rechtlich ist diese Praxis allerdings deutlich heikler als das Abspielen von Musik.

Die gängigen Streamingdienste wie Netflix, Disney+ oder Amazon Prime Video räumen ihren Nutzern grundsätzlich nur private Vorführrechte ein. Werden die Inhalte Kunden im Rahmen eines Geschäftsbetriebs zugänglich gemacht, kann dies eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe darstellen.

Das bedeutet: Abmahngefahr. Unproblematisch erscheint die Situation auf den ersten Blick, wenn lediglich ein einzelner Kunde während seiner Behandlung einen Film auf einem Bildschirm verfolgt. Ganz so einfach ist es jedoch nicht.

Der Einzelkunde als rechtliche Grauzone

Ob bereits die Wiedergabe für einen einzelnen Kunden eine öffentliche Wiedergabe darstellt, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Die Rechtsprechung berücksichtigt unter anderem, wie viele Personen insgesamt erreicht werden und ob die Wiedergabe einem kommerziellen Zweck dient.

Da in einem Studio nacheinander zahlreiche Kunden dieselben Inhalte nutzen können, sprechen gute Gründe dafür, auch hier von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen. Eine speziell für Beautystudios ergangene höchstrichterliche Entscheidung gibt es bislang zwar nicht.

Unternehmer sollten sich jedoch eher darauf einstellen, dass die Nutzung privater Streaming-Abonnements im Business-Kontext unzulässig ist.

Wann droht Ihnen eine Abmahnung?

  • Bei der Frage, ob Ihnen eine Abmahnung droht, kommt es darauf an, ob Sie für die Wiedergabe von Musik oder anderen Medien verantwortlich sind, diese also im Institut abspielen oder anbieten.
  • Bringt der Kunde seine eigene Musik mit, sein Tablet oder I-Pad und benutzt der Kunde seine eigenen Geräte, um während der Behandlung über seinen eigenen Account Musik, Film oder Serien zu konsumieren, so entzieht sich dies Ihrem Verantwortungsbereich und Sie können dafür nicht belangt werden.
    Die Situation ist ähnlich, wie im Flugzeug: Jeder konsumiert Medien über seine eigenen Geräte.

Welche rechtlichen Risiken drohen?

Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne die erforderlichen Rechte öffentlich nutzt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen. Hinzu kommen mögliche Konsequenzen wegen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Streaminganbieters.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, gilt: Erst einmal nichts unterschreiben und die beigefügte, strafbewährte Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafenvereinbarung ebenfalls nicht unterschreiben. Melden Sie sich zügig bei einem Anwalt (solche Fälle haben häufig enge Fristen) und geben Sie den Fall in die Hände eines Profis. Mit Abmahnungen wird viel Schindluder getrieben und es muss immer geprüft werden, ob die Vorwürfe überhaupt stimmen.

Fazit: Erforderliche Nutzungsrechte prüfen

  • Musik, Filme und Serien können das Kundenerlebnis deutlich aufwerten. Rechtlich gelten jedoch klare Spielregeln. Für Musik lassen sich die erforderlichen Rechte meist vergleichsweise unkompliziert erwerben.
  • Schließen Sie einfach ein Streaming-Abo bei solchen Plattformen ab, die auf eine gewerbliche Nutzung spezialisiert sind oder steigen Sie auf lizenzfreie Hintergrundmusik um.
  • Bei Filmen und Serien ist die Lage deutlich schwieriger: Private Streaming-Abonnements sind für die Unterhaltung von Kunden regelmäßig nicht vorgesehen und können rechtliche Risiken bergen. Beautystudios sollten deshalb vor dem Einsatz von Streamingangeboten prüfen, ob die erforderlichen Nutzungsrechte tatsächlich vorliegen.
  • So lässt sich vermeiden, dass aus einem gut gemeinten Kundenservice ein kostspieliges Rechtsproblem wird.

So geht es weiter:

Diese Teile erscheinen in den kommenden Ausgaben von BEAUTY FORUM:

  • Darf ich eigentlich andere Beauty-Profis öffentlich kritisieren oder vergleichen?
  • Darf ich eigentlich Rabatte und Gutscheine unbegrenzt anbieten?
  • Darf ich eigentlich über WhatsApp oder Instagram mit Mitarbeitenden und Kundschaft kommunizieren?
  • Darf ich eigentlich selbstständig im Home-Studio arbeiten?
  • Darf ich eigentlich Schulungen im Institut anbieten?
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