Darf ich eigentlich andere Beauty-Profis öffentlich kritisieren oder vergleichen?

22.09.2026
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Im Arbeitsalltag begegnen Beauty-Profis täglich rechtliche Fragen – von Werbung über Behandlungen bis hin zum Umgang mit der Kundschaft und Azubis. Was ist erlaubt, was riskant – und wo lauern rechtliche Stolperfallen?

Darf ich eigentlich …

In dieser Serie erklärt Beauty-Juristin Gloria Maria Reich verständlich und praxisnah, worauf Kosmetikerinnen und Kosmetiker im Berufsalltag achten sollten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben.

Die Beautybranche lebt von Austausch, Meinung und Persönlichkeit. Kundinnen und Verbraucher wollen echte Erfahrungen hören, authentische Einschätzungen sehen und sich ein Bild machen, bevor sie eine Behandlung buchen. Gleichzeitig wächst der Trend, Leistungen anderer öffentlich zu kommentieren – sei es in Google Bewertungen, in „Stitches“ auf TikTok oder durch Reposts auf Instagram. Doch wie weit dürfen Sie als professionelle Kosmetikerin gehen, wenn Sie öffentlich über Kolleginnen sprechen?

Die kurze Antwort: Sie dürfen einiges – aber längst nicht alles. Und die Grenzen sind juristisch klarer, als viele denken.

Meinung vs. Tatsache

Juristisch beginnt alles mit einer simplen Frage: Sprechen Sie über Ihre Meinung – oder behaupten Sie eine Tatsache?

  • Meinungen sind geschützt. Sie dürfen sagen, dass Sie eine Behandlung „unnötig“, „überteuert“ oder „nicht zeitgemäß“ finden. Meinungen sind subjektiv und fallen unter die Meinungsfreiheit.
  • Tatsachenbehauptungen müssen stimmen. Wenn Sie öffentlich behaupten, eine Kollegin arbeite „unsachgemäß“, „hygienisch bedenklich“ oder „ohne Qualifikation“, müssen Sie das beweisen können. Sonst wird es schnell heikel – Stichwort: Rufschädigung oder sogar Verleumdung.

Für Social Media bedeutet das: Je klarer Sie Ihre Aussage als persönliche Einschätzung kennzeichnen, desto sicherer bewegen Sie sich. Umgekehrt: Wenn über Sie gesprochen wird, prüfen Sie, ob eine Kollegin eine subjektive Meinung äußert oder ob sie über Tatsachen spricht, die eventuell nicht korrekt sind.

Google-Bewertungen: Was Sie dürfen – und was nicht

Google-Bewertungen sind ein juristisches Minenfeld, denn sie wirken wie objektive Erfahrungsberichte. Wenn Sie dort eine Kollegin bewerten, ohne selbst Kundin gewesen zu sein, ist das rechtlich unzulässig. Google verlangt echte Kundenerfahrungen – alles andere kann als geschäftsschädigend gelten. Sie können abgemahnt werden, die Bewertung kann außerdem gelöscht werden.

Auch wenn Sie tatsächlich Kundin waren, gilt: Sie dürfen Ihre Erfahrung schildern, aber nicht übertreiben, dramatisieren oder Tatsachen erfinden. Eine Bewertung wie „Ich hatte das Gefühl, die Behandlung war lieblos“ ist erlaubt. Das ist eine subjektive Meinung. „Sie verwendet abgelaufene Produkte“ dagegen nur, wenn Sie das nachweislich belegen können.

Stitches, Reposts und Reaction-Videos: Die Grauzone

Social Media liebt Reaktionen. Ein Stitch auf TikTok, ein Repost auf Instagram oder ein Reaction-Video auf YouTube – all das ist rechtlich zulässig, solange Sie sich an ein paar Grundregeln halten:

  • Keine falschen Tatsachen. Wenn Sie eine Behandlung kommentieren, bleiben Sie bei dem, was sichtbar ist. Vermutungen über Ausbildung, Hygiene oder Arbeitsweise sind tabu.
  • Keine Schmähkritik. Kritik darf kräftig sein, aber nicht beleidigend. „Diese Technik ist meiner Meinung nach veraltet“ ist okay. „Die Kollegin hat keine Ahnung“ ist es nicht. Die Grenzen sind fließend. Achten Sie auf Ihre Wortwahl, um eine Abmahnung zu vermeiden.
  • Keine gezielte Herabsetzung. Wenn Ihr Video erkennbar nur dazu dient, eine Kollegin schlecht aussehen zu lassen, kann das als unzulässige geschäftliche Handlung gelten. Sie können sich abmahnfähig machen.
  • Vergleiche sind erlaubt – aber sachlich. Sie dürfen erklären, wie Sie arbeiten und warum Sie bestimmte Methoden bevorzugen. Sie dürfen auch Unterschiede zu anderen zeigen. Aber Sie sollten nie den Eindruck erwecken, Ihre Kollegin sei „schlechter“, „weniger qualifiziert“ oder „gefährlich“.
  • Stitches und Reposts sind nur zulässig, wenn sie von der anderen Person freigeschaltet wurden (offizielle Stitch-Funktion) und nur innerhalb der jeweiligen Plattform.

Was ist ein Stitch?

Ein Stitch ist ein TikTok-Format, bei dem Sie ein kurzes Stück eines fremden Videos direkt an den Anfang oder in Ihren eigenen Clip setzen und anschließend darauf reagieren oder es ergänzen. Eine „Bild im Bild“-Reaktion.

TikTok regelt: Wer ein Video hochlädt, kann Stitches aktiv erlauben oder deaktivieren. Wenn Stitches aktiviert sind, gilt das als Einwilligung, dass andere den Clip im Rahmen der Plattformfunktionen nutzen dürfen.

Aber: Diese Einwilligung gilt nur innerhalb der Plattform und nur für die vorgesehenen Funktionen. Sie dürfen den Clip nicht außerhalb von TikTok weiterverbreiten, ausschneiden oder anders kopieren. Sonst ist das eine Verletzung von fremden Bildrechten.

Wettbewerbsrecht

Sobald Sie als Unternehmerin auftreten, gelten die Regeln des Wettbewerbsrechts. Das bedeutet: Sie dürfen nicht irreführend, herabsetzend oder unsachlich über Mitbewerberinnen sprechen.

Wenn Sie ein Video posten, in dem Sie erklären, warum Ihre Methode Ihrer persönlichen Meinung nach besser ist als die einer Kollegin, ist das grundsätzlich erlaubt. Wenn Sie aber sagen, die Kollegin „gefährde Kundinnen“, ohne Beweise zu haben, ist das ein klarer Wettbewerbsverstoß.

Was Sie immer bedenken sollten

Auch wenn vieles erlaubt ist, bleibt eine Frage entscheidend: Was bringt es Ihnen? Juristisch saubere Kritik kann fachlich wertvoll sein. Aber sie birgt immer das Risiko, selbst unprofessionell zu wirken oder Kundinnen zu verunsichern. In der Beautybranche zählt Vertrauen – und Vertrauen entsteht selten durch das Herabsetzen anderer.

Ja, es ist verlockend, über Social Media „dazu einfach mal was zu sagen“, mit Irrtümern aufzuräumen und das eigene Fachwissen zu präsentieren. Aber Professionalität zeigt sich nicht nur in der Behandlung, sondern auch im Umgang mit Kolleginnen. Lassen Sie sich nicht von Social Media zu emotionalen Videos hinreißen, die Sie selbst unglücklich dastehen lassen.

So geht es weiter:

Diese Teile erscheinen in den kommenden Ausgaben von BEAUTY FORUM:

  • Darf ich eigentlich Rabatte und Gutscheine unbegrenzt anbieten?
  • Darf ich eigentlich über WhatsApp oder Instagram mit Mitarbeitenden und Kundschaft kommunizieren?
  • Darf ich eigentlich selbstständig im Home-Studio arbeiten?
  • Darf ich eigentlich Schulungen im Institut anbieten?
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