Im Arbeitsalltag begegnen Beauty-Profis täglich rechtlichen Fragen – von Werbung über Behandlungen bis hin zum Umgang mit der Kundschaft und Azubis. Was ist erlaubt, was riskant – und wo lauern rechtliche Stolperfallen? In dieser Serie erklärt Beauty-Juristin Gloria Maria Reich verständlich und praxisnah, worauf Kosmetikerinnen und Kosmetiker im Berufsalltag achten sollten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben.
Wenn Sie den Begriff „Medical Cosmetics“ für Ihr Institut oder Ihre Dienstleistungen bereits verwenden oder nutzen wollen, dann jetzt aufgepasst!
Denn wo „Medical“ draufsteht, muss auch „Medical“ drin sein. Das ist im Kosmetikbusiness jedoch nur selten der Fall. Fakt ist: Wenn Sie keine Heilkundezulassung haben oder in Ihrem Institut niemand mit ärztlicher Approbation oder Heilkundezulassung tätig ist, dann sollten Sie Ihr Institut lieber nicht mit „Medical“ betiteln und auch keine Behandlungen unter diesem Schlagwort anbieten. Das Gleiche bezieht sich auf die Begriffe „medizinisch“, „Medizinkosmetik“ oder auch die Abkürzung „med.“.*
Warum ist das so?
Mit dem Zusatz „medical“ suggerieren Sie der Kundschaft und damit den Verbrauchern, dass ihn eine medizinisch-indizierte oder heilkundliche Behandlung erwartet. Sofern Sie diese nicht leisten können und auch nicht leisten dürfen, täuschen Sie über Ihre beruflichen Qualifikationen und über die Inhalte der konkreten Behandlung. Sie begeben sich in Abmahngefahr. Eine Abmahnung könnte Ihnen in diesem Falle durch Mitbewerber, Verbraucher- oder Gesundheitsschutzorganisationen, aber auch durch die Ärztekammer oder andere berufsständische Körperschaften drohen.
Berufsrechtlichen Grenzen
Was Kosmetikerinnen und Kosmetiker dürfen, steht so konkret in keinem Gesetz. Vielmehr gibt es eine Vielzahl an Spezialvorschriften, die regeln, was andere Berufsgruppen wie Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten oder Podologen dürfen. Das, was diese Berufsgruppen dürfen, ist einzig und allein ihnen vorbehalten. Das darf die Kosmetikerin oder der Kosmetiker eben nicht – es sei denn, Sie sind approbierte Ärztin/Arzt oder Heilpraktikerin/Heilkraktier und außerdem Beauty-Profi. Es ist wichtig, diese Gesetze zu kennen. Ebenso wichtig ist, dass die Kosmetikerin den Heilbegriff kennt und von ihren Beautydienstleistungen abgrenzen kann.
Der Begriff der Heilung dient als Abgrenzung zwischen kosmetisch-pflegenden Behandlungen und dem Beginn der medizinisch indizierten Therapie. Kosmetische Behandlungen sollen sich positiv auf das optische Erscheinungsbild der Haut auswirken, Hautzustände verbessern und dem Alterungsprozess entgegenwirken. Pflegende und optimierende Maßnahmen greifen inei-
nander und haben als gemeinsames Ziel das Verschönern des Hautbildes und die Steigerung des Wohlbefindens. Die Begriffe wie „medizinisch“ werden jedoch dem Heilspektrum zugeordnet und vom Verbraucher so auch in Verbindung gesetzt. Und es ist der Kosmetikerin bzw. dem Kosmetiker eben nicht gestattet, heilend tätig zu werden.
Und nun?
Ich weiß, was Sie jetzt denken: „Alle anderen machen das aber auch.“ Nun, das ist kein juristisches Argument und wird bei einer Abmahnung oder einem Anwaltsschreiben kein Gehör finden. Sie machen sich und Ihr Business durch die Nutzung dieser Begrifflichkeiten angreifbar. Was Sie mit dem Zusatz „medical“ vermutlich eher ausdrücken möchten, ist, dass Sie sich auf bestimmte Behandlungen oder Hautbilder spezialisiert haben und dass es bei Ihnen auf den Hauttyp zugeschnittene, professionelle Behandlungen gibt, sehr wahrscheinlich unter Einsatz der für die Kosmetikerin zulässigen Geräte.
Vielleicht sind Sie sogar in Kooperation mit einer Hautarztpraxis? Begleiten Sie die ärztliche Therapie pflegend und unterstützend?
Wunderbar! Sofern der Arzt aber in Ihrem Institut nicht anwesend ist, sollten Sie das Wort „medical“ trotzdem nicht benutzen. Der Zusatz „medical“ ist eher eine Werbemaßnahme, um sich von anderen Instituten in der Umgebung abzugrenzen, sich besonders zu machen und um zu zeigen, dass man mit anspruchsvollen Hautbildern umgehen kann. Absolut verständlich, dass man sich abgrenzen will. Vielleicht bietet sich eine andere Wortschöpfung oder ein Instituts-Logo an, das der Kundschaft verständlich ist und trotzdem nicht über medizinische Expertise täuscht, die nicht vorhanden ist? Es gibt sogar ein Gerichtsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, in dem einem Arzt untersagt wurde, in der Werbung für sein Kosmetikinstitut seine Angestellten als „Medizinkosmetikerinnen“ zu bezeichnen. Das hängt wiederum mit den berufsrechtlichen Grenzen für Mediziner/Ärzte und für die Kosmetikerinnen andererseits zusammen. Auch dieses Gerichtsurteil macht deutlich, wie weitreichend die (verbotene) Verwendung der Begriffe „medical“ oder „medizinisch“ sein kann.
Juristisch sauber
Sind Sie approbierte Ärztin, Heilpraktikerin oder arbeiten Sie nachweislich mit solchen Personen in Ihrem Institut zusammen, die die Kosmetikbehandlung selbst leiten, überwachen oder begleiten, dann dürfen Sie Ihr Institut „Medical Cosmetic“ nennen. Dann muss allerdings klar erkennbar sein, welche dieser Personen bei Ihnen die medizinischen Leistungen erbringt, zum Beispiel mit einer Teamvorstellung auf der Webseite, auf Ihren Werbeunterlagen und im Institut – und wer andererseits die rein pflegenden kosmetischen Behandlungen durchführt.
Ist das alles nicht der Fall, und Sie nutzen den Begriff trotzdem bereits, dann können Sie Ihre Abmahngefahr zumindest dadurch abmildern, indem Sie transparent machen, dass Sie keine medizinisch indizierten oder invasiven Methoden anwenden und sich klar von der Heilkunde abgrenzen.
Sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, medizinische Eingriffe, Diagnosen oder Therapien anzubieten. Vielleicht bietet sich ein Hinweis zur Klarstellung und Abgrenzung auf Ihrer Webseite an? Hier ist Ihr konkreter Außenauftritt entscheidend, eine allgemeingültige Empfehlung, was Sie tun können, wenn Ihr Institut bereits seit Jahren mit „medical“ wirbt, verbietet sich.
Lassen Sie einen erfahrenen Anwalt mit dem Fachgebiet „Gewerblicher Rechtsschutz“ über Ihr Institut, Ihre Unternehmensbezeichnung und die Betitelung Ihrer Dienstleistungen schauen und eine Empfehlung aussprechen, wie Sie sich aus der Schusslinie ziehen. Wie immer bei rechtlichen Themen kommt es auf die Details an – und es gibt noch so viele juristische Fakten für die Beautybranche, die wir gemeinsam analysieren können.
Gloria Maria Reich
ist Juristin, Dozentin und Autorin aus Berlin. Sie berät und unterrichtet zu rechtlichen Fragen in der Kosmetik- und Wellnessbranche – von Arbeitsrecht bis Social Media. Ihr Ziel: mehr Rechtssicherheit und Professionalität im Kosmetikalltag.
Dieser Artikel stammt aus dem Fachmagazin BEAUTY FORUM
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