Dipl. Kauffrau Astrid Tomczak LL. M. hat Wirtschaftswissenschaften an der Universität Augsburg sowie Pharmarecht an der Philipps-Universität Marburg studiert und eine Ausbildung zur Heilpraktikerin absolviert. Sie verfügt über langjährige Führungserfahrung in unterschiedlichen Funktionen im Health Care-, Trainings- und Medizinproduktebereich.
Ein gesprochenes Wort und einen abgegebenen Schuss kann man im Leben nicht zurücknehmen. Daher macht es Sinn, sich beides vorher genau zu überlegen. Die Schüsse, die bundesweit aus den weitverbreiteten Hyaluronpens abgegeben werden, haben jetzt eine neue rechtliche Beurteilung erhalten.
Während man sich nach wie vor trefflich darüber streiten kann, ob die Ergebnisse einer Hyaluronpen-Behandlung tatsächlich denen einer Hyaluron-Unterspritzung gleichkommen, wurde die rechtliche Dimension durch ein neues Urteil erhellt. Streitig war bislang, ob die Anwendung des Hyaluronpens dem Heilpraktikergesetz unterfällt, also Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist. Bei einer 2018 durchgeführten Umfrage waren immerhin 13 Landesgesundheitsministerien in Deutschland dieser Meinung. Dank bestimmter Sicherheitsvorkehrungen wie definierter Mengenabgabe und einer Sperrvorrichtung ist zumindest der Hyaluronpen eines Herstellers dem § 1 Abs. 2 HeilprG „entkommen“.
Das Verwaltungsgericht Minden kam aufgrund der vorliegenden Fallstudien und ultraschallgestützten Untersuchungen behandelter Haut zu dem Ergebnis, dass die Anwendung keine Ausübung der Heilkunde darstellt (VG Minden, Urt. v. 15.03.2022, Az. 7 K 2767/19). Die eingebauten Sicherheitsvorkehrungen verhindern unerwünschte Nebenwirkungen, wie sie von der klassischen Hyaluronunterspritzung bekannt sind. Das Material wird nur in kleinen Dosen und ausschließlich in die Epidermis abgegeben. Folgerichtig darf der Pen dieses Herstellers von Kosmetikerinnen angewendet werden. Ein sicherer Schuss also!