Tücken und Tipps

20.01.2025
Foto: koldo_studio/Shutterstock.com

In Deutschland regelt die Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der  Anwendung am Menschen (NiSV), welche nichtionisierenden Behandlungen im kosmetischen Bereich zulässig sind und wann ärztliche Expertise erforderlich ist. Nachfolgend wird auf Körperbehandlungen mittels HIFU (hochintensiver fokussierter Ultraschall), Radiofrequenz (RF), Stoßwellentherapie und Mikromassage eingegangen.

1. HIFU (hochintensiver fokussierter Ultraschall)

Die HIFU-Technologie nutzt gebündelte Ultraschallwellen zur gezielten Wärmebehandlung im Gewebe, oft mit dem Ziel der Hautstraffung oder Fettreduktion. In der NiSV ist festgelegt, dass hochintensiver Ultraschall, der gezielt ins Unterhautfettgewebe eingreift, nur von ärztlichem Personal durchgeführt werden darf. 
Eine Kosmetikerin darf HIFU-Anwendungen nur unterhalb eines bestimmten Energielevels oder nur in oberflächlicheren Hautschichten anwenden. Eingriffe, die die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzen oder der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, unterliegen dem Arztvorbehalt.
 

2. Radiofrequenz (RF)

Die Radiofrequenzbehandlung wird sowohl in der Kosmetik als auch in der Medizin zur Hautstraffung und Verbesserung der Hautstruktur verwendet. Laut NiSV dürfen kosmetische Behandlungen unter Einsatz von Radiofrequenz in Form der Hochfrequenz im Sinne der NiSV nur oberflächlich durchgeführt werden. 
Unter die NiSV fallende Radiofreqenz-Behandlungen, die die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzen oder tieferes Gewebe ansprechen und eine stärkere Erhitzung zur Fettreduktion verursachen, sind Ärzten vorbehalten.
 

3. Stoßwellentherapie

Stoßwellen werden primär in der Medizin bei orthopädischen und physiotherapeutischen Anwendungen eingesetzt, zum Beispiel zur Behandlung von Muskel- und Gelenkproblemen. Stoßwellenbehandlungen zur Fettreduktion oder Hautstraffung im kosmetischen Bereich fallen gegebenenfalls je nach Technologie auch unter die NiSV und dürfen von Kosmetikerinnen dann nur bis zu einer bestimmten Leistungsgrenze und ohne gezielte Gewebetiefenwirkung angewandt werden. 
Anwendungen mit hoher Stoßwellenintensität und gezielter Tiefenwirkung im Sinne einer Gewebe-
koagulation können ärztlichem Fachpersonal vorbehalten sein.
 

4. Mikromassage

Die Mikromassage ist eine Technik, die mithilfe von mechanischen oder elektrischen Impulsen zur Verbesserung der Hautstruktur und Durchblutung beiträgt. Diese Methode fällt meist nicht unter die strengen Vorgaben der NiSV, sofern sie keine  tiefenwirksame oder intensiv erwärmende Wirkung hat. Auch hier kommt es sehr auf die eingesetzte Gerätetechnologie an.
 

Fazit

Die NiSV schafft grundsätzlich klare Vorgaben, welche Behandlungen in der Kosmetik erlaubt sind und wann eine ärztliche Behandlung erforderlich ist. Allerdings entscheidet immer der Einzelfall, wobei neben der NiSV gegebenenfalls auch die Grenzen des Heilpraktikergesetzes zu beachten sind. Vor dem Kauf und der Anwendung von Kosmetikgeräten mit dem Anwendungsbereich HIFU, Radiofreqenz, Stoßwelle und Mikromassage sollte eine rechtliche Beratung erfolgen. Anderenfalls kann es zu be-hördlichen Beanstandungen oder Abmahnungen kommen.

 

Bitte beachten

Neben den oben genannten Geräte- und Energieparametern schreibt die NiSV auch spezifische Schulungen und Zertifizierungen für Kosmetikerinnen vor, die nichtionisierende Strahlung anwenden. Diese Schulungen müssen bei einer anerkannten Einrichtung absolviert werden und umfassen Kenntnisse über die sichere Handhabung der Geräte, die physiologischen Effekte auf die Haut und mögliche Risiken. Ohne diese Zertifizierung ist die Anwendung vieler unter die NiSV-fallender Technologien nicht erlaubt.

Foto: Dr. Florian Meyer

Dr. Florian Meyer

Der Rechtsanwalt berät seit 2006 Kosmetikunternehmen zu verschiedenen Rechtsthemen, u.a. zur Vertragsgestaltung und zu Haftungsfragen, zum Wettbewerbsrecht, zum Heilmittelwerberecht sowie zum Kosmetik- und Medizinproduktrecht.

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