NiSV-Übergangsregelung

08.10.2025
Foto: Katherina Sader

Verliert Ihr NiSV-Fachkundenachweis in Kürze seine Gültigkeit? Hintergrund sind „Fachkundenachweise“ eines Schulungsträgers ohne eine Prüfung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle. Diese Bescheinigungen über eine bis zum 31. Dezember 2023 absolvierte Schulung, ohne eine Prüfung durch eine Zertifizierungsstelle, sind ab dem 31. Dezember 2025 ungültig. Um ab dem 1. Januar 2026 weiterhin NiSV-Anwendungen anbieten zu können,  sollten Kosmetikerinnen, die Übergangsregelung kennen. Sie beinhaltet vier Varianten.  Katherina Sader, NiSV-Fachkoordinatorin bei der ZDH-ZERT-Zertifizierungsstelle in Bonn,  gibt hier einen Überblick über die vier Szenarien.

1. NiSV-Personenzertifizierung bei einem zum Zeitpunkt der Schulung anerkannten Schulungsträger ohne Prüfung bei einer Zertifizierungsstelle 

Kosmetikerinnen sollten sich bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle beraten lassen, ob alle Nachweise korrekt sind und ein Zertifikat, gegen eine Gebühr ausgestellt werden kann. Wichtig zu wissen: Die Laufzeit des Zertifikats beginnt weiterhin am Tag der Abschlussprüfung, die der Schulungsträger bescheinigte, und ist auf fünf Jahre begrenzt.

2. NiSV-Personenzertifizierung bei einem zum Zeitpunkt der Schulung nicht anerkannten Schulungsträger ohne Prüfung bei einer Zertifizierungs­stelle

Eine akkreditierte Zertifizierungsstelle prüft, ob die Nachweise zur Schulung korrekt sind. In diesem Fall müssen Kosmetikerinnen, ohne eine weitere Schulung, die Prüfung bei einer Zertifizierungsstelle ablegen. Die Laufzeit des Zertifikats der Zertifizierungsstelle beginnt weiterhin am Tag der Abschlussprüfung, die der Schulungsträger bescheinigte,  und ist auf fünf Jahre begrenzt.

3. Es wird festgestellt, dass die Nachweise nicht korrekt waren oder die Schulung nachweislich nicht konform war.

Diese Kosmetikerinnen müssen die Schulung wiederholen und eine Prüfung bei einer Zertifizierungsstelle absolvieren.

4. NiSV-Personenzertifizierung bei ­einem zum Zeitpunkt der Schulung anerkannten Schulungsträger und Prüfung bei einer Zertifizierungsstelle 

Die Kosmetikerinnen müssen nicht tätig werden. Das Zertifikat ist bis zum vermerkten Ablaufdatum gültig. Achten Sie darauf, die Frist zum 31. Dezember 2025 nicht zu überschreiten! Zwar verlängert sich nicht die Laufzeit des Zertifikates, aber Sie sparen Zeit und Kosten durch eine deutlich kürzere Aktualisierungsschulung und Prüfung.

Foto: Katherina Sader

Katherina Sader 
Die ausgebildete Fachkosmetikerin und -visagistin ist NiSV-Fachkoordinatorin bei der ZDH-ZERT GmbH und Prüferin für Kosmetik-Meisterinnen. Zudem ist sie Mitglied -verschiedener Prüfungsausschüsse zur -„Kosmetikprüfung“. 
www.zdh-zert.de

Foto: BEAUTY FORUM

Dieser Artikel stammt aus dem Fachmagazin BEAUTY FORUM

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