
Leute im eigenen Umfeld, die sich ewig nicht für eine Sache entscheiden können, sind ja per se schwierig. Aber wenn Gerichte nicht wissen, wie sie eine Angelegenheit zu bewerten haben, dann ist das Chaos vorprogrammiert. So geschehen und immer noch aktuell in der Frage der Zulässigkeit von Eigenblutbehandlungen durch Heilpraktiker. Die Gerichtsverfahren häufen sich, die Entscheidungen auch, Klarheit ist jedoch weit und breit nicht in Sicht.
Der Bundesgerichtshof gab 2012 (Urt. v. 17.01.2012; Az: VI ZR 336/10) grünes Licht für bestimmte Therapieformen mit Eigenblut. Dazu gehörte zum Beispiel die Re-Injektion von mit Kochsalz verdünntem Eigenblut. Am Oberverwaltungsgericht in NRW und am VG Münster (Az. 9 A 4073/18; 9 A 4108/18; 9 A 4109/18) sagte man 2018 gleich drei Mal kategorisch „nein“ zur Angelegenheit.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück (04.08.2020; Az.: 3 A 44/19) schloss sich im Jahr 2020 ebenso wie das VG München in seinem aktuellen Urteil vom September 2022 (Urt. v. 30.06.2022; Az. M 26a K 21.397) der Sicht des BGH an. Danach dürfen Heilpraktiker Vollblut oder zentrifugiertes Blut mit homöopathischen Zusätzen re-injizieren. Die klassische PRP-Therapie für ästhetische und medizinische Anwendungen sowie ozon-angereichertes Blut dürfen dagegen nur von Ärzten eingesetzt werden. Man möchte laut rufen: Entscheidet Euch! Vielleicht (er-)hört uns das Bundesverwaltungsgericht. Dort ist die Sache jetzt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung anhängig (BVerwG 3 B18.21 [3 C 4.22]).