Ärztliches Werberecht – was ist erlaubt?

16.08.2023
Foto: PopTika/Shutterstock.com

Ein Arzt darf nicht alle Werbeformen nutzen. Was erlaubt ist, erklärt Dr. med. Alexander P. Hilpert. Der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC) und Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie in Düsseldorf und Duisburg geht auf drei der wichtigsten Punkte ein.

1. Information statt Werbeaussagen

Als Mediziner zu werben stellt viele von uns auf die Probe. Die zunehmende Digitalisierung lässt ein Verschwimmen der Grenzen, die uns durch das Heilmittelwerbegesetz gegeben sind, zu. Dennoch gibt es, neben den gesetzlichen Grenzen, aus meiner Sicht ganz klare ethische Grenzen für Ärzte in Sachen Vermarktung. Um eines vorwegzunehmen, es gibt durchaus gelungene ärztliche Werbung. Im besten Fall weckt diese Sympathien und fördert das Vertrauen zwischen Arzt und potenziellen Patienten. Ärzte dürfen sachlich und wahrheitsgemäß informieren – also zum Beispiel durch Weiterbildung erworbene Bezeichnungen und sonstige Qualifikationen darstellen, Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise ankündigen, aber auch im Sinne der Patientenaufklärung tätig werden.

2. Vorher-nachher-Bilder nur im direkten Patientenkontakt

Insbesondere solange es in Deutschland noch keine Kennzeichnungspflicht für digital bearbeitetes Bildmaterial gibt, macht das Verbot, mit ­Vorher-nachher-Bildern werblich umzugehen, Sinn. Das Heilmittelwerbe­gesetz (§ 11 Abs. 1 S. 3 HWG) verbietet vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff bei rein ästhetischen Operationen. Erlaubt ist das Zeigen von Vorher-nachher-Bildern von rein ästhetischen Ergebnissen aber im direkten Patientenkontakt, zum Beispiel beim Aufklärungsgespräch. Seit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2021, Az. 3-06 O 16/21, sind auch Injektionen mit Hyaluronsäure abmahnungswürdig. Eine weitere Gefahr bei der Darstellung von Vorher-nachher-Fotos ist, dass jeder Operateur nur seine gelungensten Ergebnisse vorstellt und dank modernster Filter und Bearbeitungsapps nicht erkennbar ist, ob eventuell technisch nachgeholfen wurde.

3. Raum für Irreführung bei Arztqualifikation

Anders als bei anderen Facharztbetitelungen lässt die Ästhetische Chirurgie leider Raum für Irreführung. Denn „Schönheitschirurg“ ist kein Facharzttitel, sondern eine Bezeichnung, die sich jeder Arzt einfach so aneignen kann – fernab der Qualifikation. Die Bezeichnung ist nicht rechtlich geschützt. Ebenso ungeschützt sind „Kosmetischer Chirurg“, „Ästhetischer Chirurg“, „Beauty Doc“ oder selbsternannte „Experten für ...“. Hinter dem „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ steht eine langjährige Ausbildung von mindestens sechs Jahren, in denen sich der Chirurg umfangreiches und detailliertes Wissen aneignet sowie reichlich an praktischer Erfahrung sammelt.

Foto: DGÄPC
Dr. med. Alexander P. Hilpert

Präsident der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC), Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie in Düsseldorf und Duisburg, www.dgaepc.com

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