In unserer Serie werfen wir einen Blick auf aktuelle Urteile aus der Welt der Kosmetik. Rechtsanwalt Stefan Engels erläutert immer einen Fall und die gerichtliche Entscheidung dazu. Er erklärt wichtige Fachbegriffe und gibt Praxis-Tipps, damit Sie immer auf der sicheren Seite bleiben.
Ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln bewarb einen Safran- und Melonensaft-Extrakt als „stimmungsaufhellend“ und „Stressgefühle und Erschöpfung reduzierend“.
Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 30. April 2025 (C-386/23) klar, dass die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, HCVO) — insbesondere Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit den Artikeln 13 und 14 — auf Botanicals (= aus Pflanzen, Algen, Pilzen oder Flechten gewonnene pflanzliche Stoffe und Zubereitungen ) Anwendung finden, solange die Europäische Kommission die Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über solche pflanzlichen Stoffe noch nicht abgeschlossen hat und diese Angaben noch nicht in die zulässige Liste aufgenommen sind.
Konkret lautet die Entscheidung: „Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe ist derzeit verboten.“ Damit besteht ein grundsätzliches Werbeverbot für gesundheitsbezogene Angaben im Zusammenhang mit Botanicals so lange, bis eine Zulassung durch die Kommission erfolgt ist oder eine Übergangsregelung greift.
Begründet wird dies damit, dass die HCVO dem Verbraucherschutz dient und daher nur Aussagen verwendet werden dürfen, die vorher einer wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unterzogen wurden und in die Listen nach Art. 13 und Art. 14 HCVO aufgenommen wurden.
Entscheidung des BGH
Der BGH setzte am 5. Juni 2025 (I ZR 109/22, „Botanicals II“) die EuGH-Vorgaben national um: Die HCVO gilt uneingeschränkt für pflanzliche Stoffe, und das Werbeverbot gilt ohne EU-Zulassung oder Eintragung in der Liste. Eine laufende Kommissionsprüfung schafft keine automatische Ausnahme; es muss entweder eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe genehmigt oder eine Übergangsregelung nach Art. 28 HCVO greifen.
Bedeutung: Damit herrscht Rechtssicherheit bei Botanicals. Werbewirksame Angaben zu Stimmung, Stressabbau, psychischen oder Verhaltensfunktionen sind unzulässig, solange keine Zulassung vorliegt.
Praxis-Tipps
- Überprüfen Sie alle Marketing- und Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Stoffen (Online, Produktbeschreibungen, Verpackungstexte).
- Entfernen oder ändern Sie jegliche Aussage, die sich auf psychische Funktionen, Stress, Stimmung, Ver-halten oder allgemeines Wohlbefinden bezieht, sofern keine zulässige gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 13/14 HCVO vorliegt.
- Dokumentieren Sie stets, ob eine Angabe bereits von der Kommission zugelassen wurde oder ob eine Übergangsregelung greift.
- Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung – Abmahnungen oder Unterlassungsklagen sind bei Verstößen aktuell leider sehr real.
- Handeln Sie frühzeitig: Sobald eine gesundheitsbezogene Angabe zugelassen wird, kann Werbung darauf abgestimmt werden – bis dahin ist Zurückhaltung (!) geboten.
Stefan Engels
Der Autor ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt und praktiziert in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.
Dieser Artikel stammt aus dem Fachmagazin BEAUTY FORUM
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