Der Markt für ästhetische Behandlungen wird zunehmend durch den Begriff „Longevity“ geprägt.
Ein frischeres Erscheinungsbild, Regeneration, Hautqualität und präventive Behandlungen werden als Elemente eines langfristig gesunden Alterns vermarktet. Wer sich hier als Longevity-Expertin oder Experte positionieren möchte, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen.
Die Ausübung von Heilkunde setzt eine ärztliche Approbation oder Heilpraktikererlaubnis voraus. Auch eine ausschließlich oder überwiegend kosmetische Maßnahme kann Heilkunde sein. Entscheidend sind Art, Methode und Zielsetzung der konkreten Behandlung sowie die Frage, ob sie heilkundliche Fachkenntnisse erfordert oder unmittelbare bzw. mittelbare Gesundheitsgefahren birgt.
Abgrenzung zur Heilkunde
Facelift, Halslift, operative Lidstraffung und vergleichbare plastisch-chirurgische Eingriffe sind wegen ihrer Invasivität, der erforderlichen medizinischen Indikationsstellung, Risikoaufklärung, sterilen Bedingungen und möglichen Komplikationen der Heilkunde zuzuordnen. Ihre Durchführung durch Kosmetikerinnen und Kosmetiker ist daher verboten. Gleiches gilt für Lipotransfers, bei denen körpereigenes Fett entnommen, aufbereitet und an anderer Stelle injiziert wird.
Auch eine Heilpraktikererlaubnis berechtigt nicht automatisch zu allen invasiven oder spezialgesetzlich geregelten Verfahren. Dies gilt insbesondere für PRP- und andere Eigenblutanwendungen. Nach § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz darf die Entnahme einer Blutspende grundsätzlich nur durch ärztliche Personen oder qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. Nach der Rechtsprechung umfasst dies auch Eigenblutentnahmen.
Methode und Intensität entscheidend zur Einordnung
Bei Microneedling, Laser und Mesotherapie kommt es auf die konkrete Methode und Intensität an. Oberflächliches kosmetisches Microneedling ist grundsätzlich keine Heilkunde. Werden dagegen Hautbarrieren gezielt verletzt, Arzneimittel oder verschreibungspflichtige Substanzen eingebracht, Krankheiten behandelt oder tiefere Gewebestrukturen beeinflusst, liegt regelmäßig Heilkunde vor. Es bleibt jedoch bei einer Einzelfallprüfung; nicht jede Anwendung von Hyaluronsäure ist automatisch erlaubnispflichtig. Dies zeigt der Beschluss des VG Düsseldorf vom 12. Juni 2025 (Az. 20 L 1075/25) zum IRI Filler-System.
Inhalte, Zielrichtung und Durchführung relevant
Auch ganzheitliche Angebote wie „Longevity“, „Gesundheitsoptimierung“, „Stoffwechselkonzept“, „Vitalitäts-Scan“ oder „Coaching“ können dem Heilpraktikergesetz unterfallen. Maßgeblich sind nicht Bezeichnung oder Haftungsausschluss, sondern Inhalt, Zielrichtung und tatsächliche Durchführung. Werden Befunde erhoben, krankheitsbezogene Auffälligkeiten bewertet, individuelle Behandlungs- oder Linderungsmaßnahmen empfohlen oder ärztliche Abklärungen ersetzt bzw. verzögert, liegt zumindest eine erlaubnispflichtige heilkundliche Tätigkeit nahe.
NiSV beachten
Zusätzlich gilt die NiSV für Anwendungen nichtionisierender Strahlung, insbesondere Laser, intensive Lichtquellen, Hochfrequenz, Ultraschall und elektromagnetische Stimulationsverfahren. Für bestimmte risikoreiche Anwendungen besteht ein Arztvorbehalt, etwa bei ablativen Laseranwendungen, bestimmten Gefäß- und Pigmentbehandlungen sowie Tattoo-Entfernungen. Daneben gelten Fachkundeanforderungen. Entscheidend sind konkrete Anwendung, Indikation und Wirkung auf Haut und Gewebe. Auch als „sanft“ oder „nichtinvasiv“ beworbene Verfahren können ärztlich vorbehalten oder fachkundepflichtig sein.
Longevity-Werbung
„Longevity“, „Biohacking“, „Cellular Renewal“, „Age Reversal“ oder „Regeneration von innen“ sind gesundheitsbezogene Werbeaussagen und unterliegen strengen Anforderungen. Irreführend sind insbesondere nicht belegte Wirkungsbehauptungen oder der Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs. Verstöße können straf- oder bußgeldbewehrt sein und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auslösen.
Dies betrifft auch Aussagen wie „verjüngt Zellen“, „stoppt den Alterungsprozess“, „regeneriert geschädigtes Gewebe“ oder „aktiviert die Selbstheilungskräfte“, wenn hierfür kein belastbarer Nachweis besteht oder eine therapeutische Wirkungserwartung erzeugt wird. Die Nachweislast für objektiv überprüfbare Wirkungsbehauptungen liegt in der Praxis beim Werbenden. Besondere Vorsicht gilt bei Vorher-nachher-Darstellungen, Erfolgsversprechen, Testimonials und emotionalisierter Werbung für medizinisch-ästhetische Eingriffe.