Heilpraktiker kombinieren bewährte, alte Heilkunst mit Erkenntnissen der modernen Wissenschaft. Valide Forschungsergebnisse zu vielen naturheilkundlichen Verfahren liegen vor. Die moderne Zellforschung (Prof. Yoshinori Ohsumi, Nobelpreis für Autophagie 2016), die Epigenetik oder die Entdeckung der Faszien untermauern die traditionelle Erfahrungsheilkunde. Naturheilkundliche Verfahren wie z. B. Pflanzenheilkunde, Blutegeltherapie oder Kneipp-Therapie sind inzwischen wissenschaftlich anerkannt.
Gesetze und Ausbildung
Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 sollte die Kurierfreiheit sogenannter „Kurpfuscher“ sowie die damals noch übliche Heilkunde im Umherziehen beenden. Dazu sieht es als Gefahrenabwehrregelung die Erlaubnispflicht für die berufs- oder gewerbsmäßige Ausübung der Heilkunde vor. Flankierend gibt es Durchführungsbestimmungen der einzelnen Bundesländer. Bisher bestehende Leitlinien wurden im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes III vereinheitlicht. Die neuen Regelungen gelten ab dem 22.03.2018.
Die Zulassungsvoraussetzungen sind allgemein gehalten. So kann an der notwendigen Überprüfung zum Erwerb der Heilpraktikererlaubnis teilnehmen,
- wer das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- einen Hauptschulabschluss vorweisen kann,
- ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis hat
- sowie ein ärztliches Gesundheitszeugnis, welches ihm bestätigt, dass er zur Ausübung des Berufs befähigt ist, vorzeigt.
Die Überprüfung soll zeigen, dass der Heilpraktikeranwärter keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Es muss ersichtlich sein, dass er die Grenzen seiner Fähigkeiten und Handlungskompetenzen kennt und sich der Gefahren bei einer Überschreitung bewusst ist. Heilpraktiker müssen Arztvorbehalte beachten und sich auf solche Tätigkeiten beschränken, die sie sicher beherrschen. Die Überprüfung erfolgt in schriftlicher, mündlicher und praktischer Form. Alle Teile müssen bestanden werden. Abgefragt werden u.a. folgende Wissensgebiete:
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