Auf der sicheren Seite? - Tätigkeiten und Berufsbezeichnungen

11.04.2018
Foto: sdecoret/Shutterstock.com

Grundsätzlich gilt im Hinblick auf die Berufsbezeichnung von Kosmetikern und Kosmetikerinnen das wettbewerbliche Irreführungsverbot aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), ebenso verankert in der spezialgesetzlichen euro-
päischen Kosmetikverordnung VO (EU) 1223/2009).

Erst kürzlich entschied das Landgericht Heilbronn in einem Urteil vom 01. November 2017, dass eine Kosmetikerin keine „paramedizinische Therapeutin für Hautgesundheit“ sei. Das Gericht ging dabei darauf ein, dass die von einer Kosmetikerin vorangestellte Bezeichnung „para. med.“ den Eindruck vermittle, es handele sich bei der beworbenen Methode um eine alternative Heilbehandlung. Auch die Bezeichnung „para. med. Kosmetikstudio“ suggeriere eine größere Bandbreite an Leistungen, als sie von Kosmetikerinnen tatsächlich durchgeführt werden dürfen. Die Wettbewerbszentrale berichtet, dass dieser Fall kein Einzelfall sei, so wurde beispielsweise auch die Bezeichnung „Master of Kemiktherapie“ als unzulässig erachtet, da der Begriff „Master“ als akademischer Grad von Universitäten verliehen wird und daher zur Täuschung des Verbrauchers geeignet sei.

In einem weiteren Fall, der vom OLG Köln bereits 2002 entschieden wurde, hat das Gericht den Begriff „Diplom“ ebenfalls als irreführende Berufsbezeichnung für KosmetikerInnen eingestuft, da suggeriert werde, es sei von einer privaten Schule oder Hochschule verliehen worden, sodass der unzutreffende Eindruck eines akademischen Abschlusses erweckt werde (OLG Köln, Urt. v. 17.07.2002, Az. 6 U 54/02).

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