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Ein Unternehmen darf nur dann mit durchgestrichenen Preisen werben, wenn der ursprüngliche Preis des Produkts für eine „angemessene Zeit zuvor ernsthaft vom Verbraucher verlangt wurde“. Eine unverzügliche Werbung mit der Preisreduzierung eines Produkts ist damit nicht zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Produkten es sich handelt oder in welchem Preissegment diese angesiedelt sind.
LG München I, Urt. v. 20.10.2017 – Az.: 3 HK O 2416/17
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