Unternehmen, die eine eigene Seite auf Facebook betreiben, um dort mit Kunden in Kontakt zu treten (also eine sogenannte „Fanpage“ betreiben), sind laut Erklärung des Europäischen Gerichtshofes gemeinsam mit dem sozialen Netzwerk für die Einhaltung des Datenschutzes der Besucher dieser Seite verantwortlich. Grundlage der Erklärung des EuGH ist vor allem die Funktion von Facebook Insight. Damit können Unternehmen anonymisierte demografische Daten einsehen, wie etwa Alter, Geschlecht oder berufliche Situation der Besucher, und so Werbung auf eine bestimmte Zielgruppe zuschneiden. Damit sei der Betreiber der Fanpage „an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt“. Dabei ist es unerheblich, dass das Unternehmen keine Möglichkeit hat, das Sammeln dieser Daten durch Facebook zu verhindern. Denn allein durch das Betreiben einer Unternehmensseite trägt das Unternehmen dazu bei, dass Facebook Nutzerdaten sammeln kann. Problematisch wird der Fall vor allem auch dadurch, dass die Besucher nicht darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten gesammelt werden.
EuGH, Urteil. v. 05.06.2018 – Az.: C-210/16Betreiber einer Unternehmensseite auf Facebook haftet gemeinsam mit Facebook für Datenschutz
Fotos: Chinapong/Shutterstock.com
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