Urteile: Werbeaussagen zu Ultraschallbehandlungen

08.05.2018
Foto: Iv Mirin/Shutterstock.com

In seinem Urteil vom 10.07.2014 (Az. 37 O 146/12) hatte das Landgericht Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob die Unterlassungsklage eines Wettbewerbsvereins gegen die Inhaberin eines Kosmetikinstituts begründet war. In der Sache ging es darum, dass die beklagte Inhaberin des Kosmetikinstitutes im Zusammenhang mit Ultraschallbehandlungen folgende Aussagen gemacht hatte:

„Ultraschall kann Fettzellen zerstören (...) Mögliche Behandlungszonen sind: Oberarme, Bauch, Hüften, Gesäß, Oberschenkel, (z.B. Reiterhosen und Cellulite), Knie und Waden. Aufgrund seiner thermodynamischen lipologischen Wirkung kann das Verfahren auch zur Vor- und Nachbehandlung nach einer Fettabsaugung oder Fettwegspritze angewandt werden (...) bereits zum zweiten Mal in Folge hat X in den USA (...) den begehrten Award als beste nicht invasive Methode zur Behandlung von Figurproblemen gewonnen! Und das in dem heiß umkämpften und streng durch die FDA reglementierten Markt der USA“.

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