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Wird ein Produkt mit Begriffen wie „Best Product“ oder „Product Winner“ beworben, handelt es sich um eine Reklame mit Testergebnissen. Da auf diese Weise ein Produkt gegenüber anderen Produkten von Mitbewerbern hervorgehoben werden soll, muss für das Testergebnis auch die Fundstelle angegebenen werden, damit der Verbraucher die genauen Umstände der Bewertung nachlesen kann. Fehlen diese Informationen, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Das entschied das Landgericht Wiesbaden im Falle eines Händlers von Medizintechnik und Pflegeprodukten.
LG Wiesbaden, Urteil v. 10.10.2018 – Az.: 12 O 29/18
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