Eine Kosmetikinstitutsinhaberin hat im ersten Corona-Lockdown Soforthilfe als Selbstständige erhalten. Nachdem sie bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatte, ergingen Schlussbescheide. Damit wurde ein aus dem elektronischen Rückmeldeformular errechneter „Liquiditätsengpass“ festgestellt und die Differenz zwischen diesem und dem ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert. Laut Gericht kann das Land die für die Engpasskompensation verwendeten Hilfen nicht zurückfordern. Es sei aber berechtigt, die dem Empfänger letztlich zustehende Soforthilfe in Form von neu zu erlassenden Schlussbescheiden endgültig festzusetzen und die überzahlten Beträge zurückzufordern. OVG Münster, Urteil vom 17. März – Az.: 4 A 1986/22
Rechtswidrige Rückforderung
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