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Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail zählt als Werbung, auch wenn Sie zusammen mit dem Versand einer Rechnung zu einem zuvor gekauften Produkt erfolgt. Damit bestritt der BGH zugleich, dass die nicht zu beanstandende Rechnungsübersendung der E-Mail den Charakter der Werbung nimmt. Entsprechend muss für die Zusendung einer solchen E-Mail eine Einwilligung des Empfängers vorliegen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich laut Urteil des Bundesgerichtshofs um unerlaubte Werbung und stellt damit einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Empfängers dar.
BGH, Urteil v. 10.07.2018 – Az.: VI ZR 225/17
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