Mikroplastikverbot

04.01.2024
Mikroplastik, Faschen, Tuben,

Jedes Jahr werden Schätzungen zufolge in der EU 42.000 Tonnen Mikroplastik freigesetzt, das Verbraucherprodukten bewusst zugesetzt wurde. Zukünftig soll die Freisetzung von etwa einer halben Million Tonnen Mikroplastik verhindert werden. Was heißt das nun genau? Um welche Produkte geht es hier? Und was bedeutet das insbesondere für den Handel, der möglicherweise noch entsprechende Produkte auf Lager hat?

Die EU-Kommission ist entschlossen, die Umweltverschmutzung durch Mikroplastik zu bekämpfen, wie im europäischen Grünen Deal und im neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft dargelegt wurde. Im Null-Schadstoff-Aktionsplan wurde das Ziel festgelegt, die Verschmutzung durch Mikroplastik bis zum Jahr 2030 um 30 Prozent zu verringern.

Folgende Verschmutzung durch Mikroplastik aus verschiedenen Quellen soll verringert werden:

  • Kunststoffabfälle und unzulässige Abfalllagerungen,
  • zufällige und unbeabsichtigte Freisetzungen, zum Beispiel Kunststoffgranulat von Sportplätzen, Reifenabrieb oder Freisetzung aus Bekleidung
  • bewusste Verwendungen in Produkten

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) kam in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass zugesetztes Mikroplastik unkontrolliert in die Umwelt gelangt. Daher wurde empfohlen, Beschränkungen für diese Produkte zu erlassen.

Die Problematik bei Mikroplastik

Wenn Mikroplastik einmal in die Umwelt gelangt ist, wird es nicht biologisch abgebaut und kann nicht entfernt werden. Es reichert sich in Tieren, einschließlich Fischen und Schalentieren, an und wird dann folglich auch in Lebensmitteln verzehrt.

Bei der Verwendung von kosmetischen Produkten gelangt ein Großteil in den Abfluss unserer heimischen Badezimmer. Von dort über die Klärwerke durch Ausbringung von Klärschlamm ebenso wieder in die Umwelt. Denn eine selektive Abtrennung vom weiteren Klärschlamm ist technisch kaum möglich. Mikroplastik findet sich mittlerweile in Meeres-, Süßwasser- und Landökosystemen sowie in Lebensmitteln und Trinkwasser. Seine kontinuierliche Freisetzung trägt zur dauerhaften Verschmutzung unserer Ökosysteme und Lebensmittelketten bei.

Kosmetische Nutzung

Mikroplastik wird in Kosmetika für vielfältige Zwecke verwendet, zum Beispiel für die Exfoliation der Haut oder um eine bestimmte Textur, einen Duftstoff oder eine bestimmte Farbe zu erzielen. Das Verbot für Mikroperlen, sogenannten Microbeads, zum Beispiel in kosmetischen Mitteln, die diese als Abrasivmittel zum Peeling, Reinigen oder Polieren enthalten, kommt aber nicht überraschend. Schon seit Langem wird in der Branche empfohlen, dass Hersteller bereits freiwillig auf diese Art der Partikel in Kosmetika verzichten. Mit Erfolg, denn eine Reihe von Alternativen aus dem pflanzlichen Bereich (wie Aprikosenkern- oder Kaffeepulver) oder Zucker- und Salzkristalle als lösliche Bestandteile haben sich bereits am Markt etabliert. Für alle anderen Kosmetika mit Mikroplastikbestandteilen sind somit verschiedene Übergangsfristen von vier bis zwölf Jahren relevant, je nach Komplexität des Produkts, Notwendigkeit einer Neuformulierung und Verfügbarkeit geeigneter Alternativen. Betroffen sind hier auch nicht die wasserlöslichen polymerbasierten Verdicker und Filmbildner, die häufig zu den problematischen Kosmetikinhaltsstoffen gezählt werden.
Hier bleibt abzuwarten, wie sich der Markt weiterhin entwickelt.

Folgende Materialien sind nicht verboten:

  • Glitzer aus anorganischem Material wie Glas oder Metall,
  • Material, das biologisch abbaubar oder wasserlöslich ist

Folgende Produkte sind nicht vom Verkaufsverbot betroffen:

  • Produkte, die Mikroplastik enthalten, dieses aber nicht freisetzen oder bei denen dessen Freisetzung auf ein Minimum reduziert werden kann, zum Beispiel Baumaterialien, Produkte mit auflackierten Glitterbestandteilen
  • Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden
  • Produkte, die bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt sind, Arznei-, Lebens- und Futtermittel

Ihre Hersteller müssen der ECHA jedes Jahr die geschätzten, aus diesen Produkten freigesetzten Mengen an Mikroplastik melden. Außerdem müssen sie Anweisungen zur Verwendung und Entsorgung des Produkts geben, um Freisetzungen von Mikroplastik zu vermeiden.

Produkte, bei denen das Mikroplastik nicht absichtlich zugesetzt wurde, aber dennoch vorhanden ist wie Schlamm und Kompost, fallen nicht unter die Beschränkung.

Generell gelten die angegebenen Übergangszeiten auch für den Abverkauf im gesamten Handel. Das heißt danach dürfen die entsprechenden Artikel nicht mehr verkauft werden.

Die Produkte – insbesondere die, für die keine Übergangszeit angegeben wurde – können zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin verkauft werden, wenn diese bereits vor dem 17. Oktober 2023 in den Handel kamen und bei Groß- und Einzelhändlern oder Importeuren vorliegen. Hier geht es in erster Linie darum, unnötige Produktrückrufe zu vermeiden und Abfall zu reduzieren!

Ab wann gilt das Verbot?

Das Verbot von losem Glitter und Mikroperlen in jeglichen Produkten gilt schon seit dem 17. Oktober 2023. In allen anderen Fällen gilt das Verkaufsverbot nach einem Übergangszeitraum, um den Herstellern Zeit zur Entwicklung und Umstellung auf Alternativen zu geben.

Folgende Übergangsfristen wurden festgelegt:

  • 17.10.2027 Rinse-off-Kosmetika.
  • 17.10.2028 Reinigungsmittel, Wachse, Poliermittel und Lufterfrischer, Düngemittel und andere landwirtschaftliche und gartenbauliche Produkte (die nicht unter Pflanzenschutzmittel, behandeltes Saatgut und Biozidprodukte fallen).
  • 17.10.2029 Leave-on-Kosmetik, synthetische Mikropartikel zur Verkapselung von Duftstoffen und Medizinprodukte.
  • 17.10.2031 Pflanzenschutzmittel, behandeltes Saatgut und Biozidprodukte, Einstreugranulat zur Verwendung auf synthetischen Sportflächen .
  • 17.10.2035 Lippen- und Nagelmittel und Make-up-Produkte, ab 17.10.2031 muss hier zusätzlich „Dieses Produkt enthält Mikroplastik“ gekennzeichnet werden (das gilt ab 17.12.2031 für Produkte, die bereits vor dem 17.10.2031 im Handel waren).

Fazit

Es gilt das sofortige Verbot von Glitter und Mikroperlen (EN = Microbeads), die in Partikelform vorliegen.

Der Handel kann derzeit noch abverkaufen, was vor dem 17.10.2023 bereits im Lager war. Allen betroffenen Herstellern und Unternehmen ist zu empfehlen – unabhängig von der tatsächlichen Länge der Übergangszeit –, die Herstellung von Produkten, die Mikroplastik enthalten, so schnell wie möglich einzustellen oder umzustellen auf lösliche, nachweislich abbaubare oder mineralische Glitterbestandteile.

Quellennachweise:
https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_420
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_2345
https://echa.europa.eu/de/hot-topics/microplastics
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_23_4602

Sandra Helling

Dr. Sandra Helling

Die Autorin ist promovierte Chemikerin und Sicherheitsbewerterin. Mit dem Unternehmen Hello! cosmetic projects bietet sie ein umfangreiches Leistungsspektrum sowie Netzwerk und Kommunikation.

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