Aktuelles aus der Branche – Auch das neue Jahr startet mit Änderungen. Die ökosoziale Steuerreform ist seit dem 1. Jänner 2022 in Kraft. Was das für Unternehmer/innen bedeutet, zeigt Ihnen der Überblick zu den mit dem Jahreswechsel in Kraft tretenden Änderungen.
Die ökosoziale Steuerreform bringt sowohl eine spürbare Steuerentlastung für Unternehmen und ihre Beschäftigten als auch eine Ökologisierung des Steuersystems durch den Einstieg in eine CO2-Bepreisung. Durch die Steuerreform wird die Steuer- und Abgabenquote in Richtung 40 Prozent gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft gestärkt. Die Eckpunkte finden Sie unter □
Sozialpolitische Änderungen
Ab 1. Jänner 2022 wird der Beitrag zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds (IESG-Beitrag oder auch kurz Beitrag zum Insolvenzfonds genannt) von 0,2 auf 0,1 Prozent gesenkt. Das bringt den Unternehmen eine Entlastung bei den Lohnnebenkosten um 125 Mio. Euro im Jahr.
Zahlungserleichterungen
Bei coronabedingten Liquiditätsproblemen werden die Sozialversicherungs-Beiträge für 11-12/2021 bis 31.1.2022 gestundet. Betriebe sollen sich bei Zahlungsschwierigkeiten so rasch wie möglich mit der ÖGK in Verbindung setzen, um Lösungen für laufende Beitragspflichten oder auch für (bestehende) Ratenzahlungsvereinbarungen zu finden.
Die SV-Verzugszinsen betragen unverändert weiterhin im Zeitraum von 1.7.2021 bis 30.9.2022 für alle Dienstgeber 1,38 Prozent.
Änderungen beim Wochengeld
Bisher mussten schwangere Selbstständige mitunter monatelang auf ihr Wochengeld warten. Der Nationalrat hat beschlossen, dass es zukünftig auf Antrag monatlich ausbezahlt werden kann. Damit ist ein wichtiger weiterer Schritt zur sozialen Absicherung von Unternehmerinnen gesetzt.
Außerdem gibt es so Änderungen wie Verlängerung der Kurzarbeit und die neue Fachkräfte-Verordnung.
Rechtspolitische Änderungen
Änderungen beim Gewährleistungsrecht treten am 1. Jänner 2022 in Kraft
Aufgrund der notwendigen Umsetzung von zwei EU-Richtlinien werden neue Regelungen im Gewährleistungsrecht in Kraft treten. Sie bringen insbesondere für Kaufverträge und Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen (z.B. Downloads, Cloud-Dienste) mit Verbrauchern Neuerungen. Für derartige Verbraucherverträge wurde ein eigenes Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) geschaffen. Für andere Verträge kommen weiterhin die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB zur Anwendung, die nur in Details angepasst wurden.
Das VGG und einige Änderungen im ABGB und KSchG wurden in einem Sammelgesetz, dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG), zusammengefasst. Das VGG sieht z. B. bei Warenkäufen eine Frist zur Umkehr der Beweislast für das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe von einem Jahr vor.
Neu sind etwa auch spezifische Anforderungen, wenn vertraglich von allgemein üblichen (= objektiven) Eigenschaften einer Ware abgewichen wird. Für Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smart-TV) und digitale Leistungen wird eine Aktualisierungspflicht zur Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit vorgesehen. Die Gewährleistungsfrist ist mit zwei Jahren unverändert geblieben, sie wurde aber um eine an das Ende der Gewährleistungsfrist anschließende Verjährungsfrist von drei Monaten ergänzt, innerhalb der noch Klagen möglich sind.
Dieses Fristenregime wurde auch ins ABGB übernommen. Umfassendere Informationen zum neuen Gewährleistungsrecht finden Sie hier: □□Q