Unterschiede zwischen Podologie und kosmetischer Fußpflege

10.06.2014
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Als Faustregel gilt: Die Grenze der beiden Tätigkeit verläuft genau dort, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt. Dies ist immer dann der Fall, wenn nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse vorausgesetzt werden und wenn die Behandlung – bei generalisierender und typisierender Betrachtung – gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.
Podologe & Arzt

Die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Berufsgruppen wie etwa Orthopädieschuhmachern, Ergo- und Physiotherapeuten bietet nicht nur die Möglichkeit, sich fachübergreifend mit der Versorgung des kranken Patientenfußes zu befassen, sondern ist oftmals auch unabdingbar, etwa um differenzialdiagnostisch einen Nagelpilz vom psoriatischen Nagelbefall abzugrenzen oder beispielsweise bei durch Fußfehlstellungen verursachten Hyperkeratosen und Gewebsdefekten.

Das Feld gemeinsamer Betätigungsmöglichkeiten ist also – jedenfalls theoretisch – recht weit. Allerdings sollte jedem Podologen bewusst sein, dass sich das weit erscheinende Feld auf der Abrechnungsseite stark verengt. Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stellt die Podologie ein Heilmittel gemäß § 32 SGB V dar. Insofern gelten hier die für Heilmittel geschaffenen Vorschriften, insbesondere die Heilmittelrichtlinie. Diese sieht verbindlich vor, dass podologische Leistungen allein dann abrechnungsfähig sind, wenn sie zur Behandlung der Diagnose „diabetisches Fußsyndrom“ dienen. Für die Behandlung anderer Erkrankungen besteht keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung; übrigens auch bei der Mehrheit der privaten KVen nicht. Im Bundesbeihilferecht sieht es gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 BBhV auch nicht anders aus.

Festzuhalten bleibt daher: Alle anderen podologischen Behandlungen – von Genehmigungen in Einzelfallentscheidungen einmal abgesehen – müssen die Patienten aus ihrer eigenen Tasche zahlen. Ein Ergebnis, über das man sich nur wundern kann, da die ärztliche Behandlung – etwa bei Fuß- und Nagelpilz – prinzipiell von der GKV übernommen wird, nicht aber die podologische Behandlung, die in aller Regel kostengünstiger ist. Ob sich hier im Zuge einer zunehmend älter werdenden Gesellschaft, verbunden mit einer starken Lobbyarbeit der Podologen, zukünftig etwas ändern wird, bleibt abzuwarten.

Die Frage, ob es erlaubt ist, mit dem Begriff "medizinische Fußpflege" zu werben, ist derzeit noch ungeklärt, da eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu bislang noch aussteht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum werden unterschiedliche Meinungen diskutiert.

Basierend auf der Gesetzesbegründung des PodG bzw. im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung des Grundrechtes, nach Art. 12 GG seinen Beruf frei zu wählen und auch auszuüben, leiten einige eine allgemeine Zulässigkeit der Werbung mit der Tätigkeit „medizinische Fußpflege“ ab. Meines Ermessens kommt es hierauf gar nicht an. Entscheidend muss vielmehr der Verkehrsschutz sein. Das bedeutet, ob sich aus der werblichen Angabe „medizinische Fußpflege“ ein Rückschluss auf die Berufsqualifikation ergibt, der geeignet ist, den unbefangenen Verbraucher in die Irre zu führen und damit über das Angebot zu täuschen. Denn nach dem Heilmittelwerbegesetz ist Werbung, die insbesondere auch hinsichtlich der Qualifikation zur Irreführung geeignet ist, schlicht verboten (vgl. hierzu das richtungsweisende Urteil des OLG Hamm vom 03.02.2011, Az. I-4 U 160/10).

Nennt man sich darüber hinaus auch noch „Medizinischer Fußpfleger“ oder „Medizinische Fußpflegerin“, so handelt man ordnungswidrig und kann gemäß § 9 Absatz 2 PodG mit einer Geldbuße bis zu 2500 € belegt werden!

Mehr zum Thema Füße und Beine lesen Sie in der medical BEAUTY FORUM 03/2014.

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