Geschäfte dürfen mit der Aussage „Neueröffnung“ nur werben, wenn das Ladengeschäft auch tatsächlich über eine bestimmte Zeit komplett geschlossen war. Dafür reicht es laut Oberlandesgericht Düsseldorf nicht aus, wenn lediglich bestimmte Bereiche des Ladens beispielsweise wegen einer Renovierung nicht verfügbar waren. Wie lange das Geschäft dabei geschlossen sein muss, ließen die Richter offen.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 13. Juni 2019 – Az.: 2 U 55/18
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